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Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig.
In den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10 000 Ein-
wohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat (kollegialische
Gemeindevorstand).
S. 115.
Ueber die Anträge auf Ertheilung:
a) der Konzession zu Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-
Irrenanstalten (§. 30 Absatz 1 der Reichsgewerbeordnung),
b) der Erlaubniß zu Schauspielunternehmungen (G. 32 a. a. O.)
beschließt der Bezirksausschuß.
Gegen den die Konzession (Erlaubniß) versagenden Beschluß findet inner-
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit-
verfahren statt.
Für die im Verwaltungsstreitverfahren in den Fällen zu a zu treffenden
Entscheidungen sind die von den Medizinalaufsichtsbehörden innerhalb ihrer ge-
setzlichen Zuständigkeit getroffenen allgemeinen Anordnungen über die gesundheits-
polizeilichen Anforderungen, welche an die baulichen und sonstigen technischen
Einrichtungen der unter a bezeichneten Anstalten zu stellen sind, maßgebend.
S. 116.
Gegen Verfügungen der Ortspolizeibehörde, durch welche die Erlaubniß zum
gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreiten von Druckschriften (§. 43 der Reichsgewerbe-
ordnung) versagt, oder die nicht gewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von
Druckschriften (F. 5 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874, Reichs-
Gesetzbl. S. 65) verboten worden ist, findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei
dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen
Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern bei dem Bezirksausschusse statt.
S. 117.
Gegen Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörden, durch welche Reichs-
angehörigen der Legitimationsschein:
1) zum Ankauf von Waaren oder zum Aufsuchen von Waarenbestellungen
(§. 44 der Reichsgewerbeordnung) oder
2) zum Gewerbebetrieb im Umherziehen (§. 58 Nr. 1 und 2 der Reichs-
gewerbeordnung)
versagt worden ist, findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks-
ausschusse statt. Ueber Anträge wegen Ertheilung von Legitimationsscheinen für
alle anderen Arten des Gewerbebetriebes im Umherziehen beschließt der Bezirks-
ausschuß. Gegen den versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der
Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
(Fr. 8952,