— 280 —
g. 118.
In den Fällen der 9§#. 115, 116 und 117 ist gegen die Endurtheile des
Bezirksausschusses nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.
S. 119.
Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise ge-
hörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirksausschuß, ent-
scheidet auf Klage der zuständigen Behörde:
1) über die Untersagung des Betriebes der im F. 35 der Reichsgewerbe-
ordnung und der im JF. 37 a. a. O. gedachten Gewerbe;
2) über die Zurücknahme von Konzessionen zum Betriebe der Gast= und
Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus,
sowie zum Betriebe des Pfandleihgewerbes und zum Handel mit Giften
(§S. 53 a. a. O.).
C. 120.
Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der zuständigen Behörde über
die Zurücknahme:
1) der im vorstehenden §. 119 Nr. 2 nicht gedachten, im F. 53 der
Reichsgewerbeordnung aufgeführten Approbationen, Genehmigungen und
Bestallungen, mit Ausnahme der Konzessionen der Markscheider;
2) der Konzessionen der Versicherungsunternehmer, sowie der Auswan-
derungsunternehmer und Agenten;
3) der Konzessionen der Handelsmakler;
4) der Patente der Stromschiffer (§. 31 Absatz 3 der Reichsgewerbe-
ordnung)
5) der Prüfungszeugnisse der Hebeammen (F. 30 Absatz 2 a. a. O.).
C. 121.
Insofern durch Reichsgesetz bestimmt wird, daß außer den in §#. 114
bis 120 aufgeführten Gewerbetreibenden noch andere einer Konzession (Approbation,
Genehmigung, Bestallung) zum Gewerbebetriebe bedürfen oder noch anderen Ge-
werbetreibenden der Gewerbebetrieb untersagt oder die ihnen ertheilte Konzession
zurückgenommen werden kann, so wird die zur Ertheilung der Konzession, Unter-
sagung des Gewerbebetriebes, beziehungsweise Zurücknahme der Konzession zu-
ständige Behörde durch Königliche Verordnung bestimmt.
C. Ortsstatuten.
G. 122.
Der Bezirksausschuß beschließt über die Genehmigung von Ortsstatuten,
betreffend gewerbliche Angelegenheiten (§. 142 der Reichsgewerbeordnung und
§. 57 Nr. 2 der Verordnung vom 9. Februar 1849, Gesetz Samml. S. 93).