Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 281 — 
D. Innungen. 
g. 123. 
Der Bezirksausschuß beschließt: 
1) über die Genehmigung zur Erhöhung der bei der Aufnahme in eine 
Innung zu entrichtenden Antrittsgelder (§.85 der Reichsgewerbeordnung) 
2) über die Genehmigung zur Auflösung von Innungen (§. 93 a. a. O.). 
S. 124. 
Der Bezirksausschuß beschließt über die Genehmigung von Innungsstatuten 
und deren Abänderung (F. 92 der Reichsgewerbeordnung" §. 98b a. a. O. in der 
Fassung des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881, Reichs-Gesetzbl. S. 233). 
Gegen den, die Genehmigung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei 
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der 
Revision zulässig. 
. 125. 
Der Entscheidung des Bezirksausschusses unterliegen Streitigkeiten zwischen 
Ortsgemeinden und Innungen in Folge der Auflösung der letzteren gemäß F§. 94 
Absatz 4 der Reichsgewerbeordnung (§F. 103 a Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 
18. Juli 1881). 
Ingleichen findet in den Fällen des §. 95 Absatz 1 der Reichsgewerbe- 
ordnung und des F. 104 Absatz 7 und 8 des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881 
innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen gegen die dort erwähnten Entschei- 
dungen der Aufsichtsbehörde die Klage bei dem Betksausschuft statt. 
S. 125. 
Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Aufsichtsbehörde über die 
Schließung einer Innung oder eines gemeinsamen Innungsausschusses (S. 103 
des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881). 
Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurtheils nach Anhörung des 
Innungsvorstandes oder des gemeinsamen Innungsausschusses die vorläufige 
Schließung der Innung oder des gemeinsamen Innungsausschusses anordnen, 
welche alsdann bis zum Erlaß des Endurtheils fortdauert. 
E. Märkte. 
G. 127. 
Der Provinzialrath beschließt über die Zahl, Zeit und Dauer der Kram- 
und Viehmärkte. 
Gegen den Beschluß findet die Beschwerde an den Minister für Handel 
und Gewerbe statt. 
(r. 8952,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.