Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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g. 136. 
Gegen Beschlüsse des Vorstandes einer kaufmännischen Korporation über 
die Aufnahme, die Suspension oder die Ausschließung von Mitgliedern, die 
Gültigkeit der Vorstandswahlen, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die 
Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder findet, soweit nach dem 
Statut gegen dergleichen Beschlüsse der Rekurs an eine Behörde zulässig ist, an 
Stelle desselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. 
KC. 137. 
Gegen Beschlüsse der Handelskammer oder des Vorstandes einer kauf- 
männischen Korporation, durch welche die Erlaubniß zum Besuche der, der Auf- 
sicht der Handelskammer oder kaufmännischen Korporation unterstellten Börse 
versagt, auf Zeit oder für immer entzogen, eine Beschwerde über unrichtige Ein- 
schätzung zu den Börsenbeiträgen zurückgewiesen, oder über einen Handelsmakler 
eine Ordnungsstrafe verhängt wird, findet, soweit nach der Börsen= oder Makler= 
ordnung gegen dergleichen Beschlüsse der Rekurs an eine Behörde zulässig ist, an 
Stelle b. felen innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. 
K. 138. 
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses in den Fällen der I§. 135 
bis 137 ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. 
XVIII. Titel. 
Feuerlöschwesen. 
K. 139. 
Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Vorschriften über das Feuerlösch- 
wesen nicht entgegenstehen, über die Genehmigung und erforderlichen Falls über 
die Anordnung zur Bildung, Veränderung und Aufhebung von Verbänden 
mehrerer Landgemeinden oder Gutsbezirke behufs gemeinschaftlicher Anschaffung 
und Unterhaltung von Feuerspritzen (Spritzenverbänden). 
Ueber die gemeinschaftlichen Angelegenheiten jedes Spritzenverbandes, ins- 
besondere über die Aufbringungsweise und die Vertheilung der Kosten, sind, 
soweit dies nothwendig ist, die erforderlichen Festsetzungen durch ein unter den 
Betheiligten zu vereinbarendes Statut, welches der Bestätigung des Kreisaus- 
schusses bedarf, zu treffen. Kommt eine Vereinbarung über das Statut binnen 
einer von dem Kreisausschusse zu bemessenden Frist nicht zu Stande, oder wird 
dem Statute die Bestätigung wiederholt versagt, so stellt der Kreisausschuß das 
Statut fest.
	        
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