Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 289 — 
in höherer Instanz von dem Oberpräsidenten und dem Minister des Innern, im 
Stadtkreise Berlin von dem Oberpräsidenten und in höherer Instanz von dem 
Minister des Innern geführt. 
In dem Bezirke des Oberlandesgerichts zu Cöln bewendet es bei den 
dieserhalb zur Zeit bestehenden Vorschriften. 
Die Festsetzung der Entschädigung für die Wahrnehmung der Geschäfte 
des Standesbeamten in den Fällen des 9. 7 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 
6. Februar 1875 (§. 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. März 1874) erfolgt in den 
Stadtgemeinden durch die Gemeindevertretung, für die Landgemeinden durch Be- 
schluß des Kreisausschusses. Beschwerden über die Festsetzung sind in beiden 
Fällen innerhalb zwei Wochen bei dem Bezirksausschusse anzubringen. Der Be- 
schluß des Bezirksausschusses ist endgültig. 
. 155. 
Die durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und 
den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit (Bundes-Gesetzbl. S. 355) 
der höheren Verwaltungsbehörde beigelegten Befugnisse übt fortan der Regierungs- 
präsident aus. 
Gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten, durch welchen Angehörigen 
eines anderen Deutschen Bundesstaats oder einem früheren Reichsangehörigen die 
Ertheilung der Aufnahmeurkunde, oder einem Preußischen Staatsangehörigen die 
Ertheilung der Entlassungsurkunde in Friedenszeiten versagt worden ist (§#. 7, 15, 
17 und 21 letzter Absatz a. a O.), findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei 
dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
XXIV. Titel. 
Steuerangelegenheiten. 
156. 
Der Bezirksausschuß beschließt über die Ergänzung der von dem Kreis- 
ausschusse versagten Zustimmung zur Vereinigung von Gemeinden und Guts- 
bezirken zu gemeinschaftlichen Einschätzungsbezirken für die Klassensteuer (Artikel II 
des Gesetzes vom 16. Juni 1875, betreffend einige Abänderungen der Vorschriften 
für die Veranlagung der Klassensteuer, Gesetz Samml. S. 234). 
XXV. Tieel. 
Ergänzende, Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
S. 157. 
Durch den in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Beschwerdezug 
an einen bestimmten Minister wird die in den bestehenden Vorschriften begründete 
Mitwirkung anderer Minister bei Erledigung der Beschwerde nicht berührt. 
(r. 8052.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.