Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Artikel 19. 
In Beziehung auf die Patronatsverhältnisse, sowie auf die kirchlichen An- 
gelegenheiten bei dem Militär und den öffentlichen Anstalten wird in den Zustän- 
digkeiten der Behörden durch dieses Gesetz nichts geändert. 
Artikel 20. 
Den Staatsbehörden steht zu: 
I) die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechthaltung der äußeren 
kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften, 
2) die Regelung der streitigen Kirchen-, Pfarr= und Küstereibausachen, 
sowie die Vollstreckung der einstweiligen Entscheidungen in diesen Sachen, 
3) die Beitreibung kirchlicher Abgaben, 
4) die Leitung der Kirchenbuchführung, soweit die Kirchenbücher noch zur 
Beurkundung des Personenstandes dienen, 
5) die Ausstellung von Attesten über das Vorhandensein derjenigen That- 
sachen, welche den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen, 
6) die Mitwirkung bei der Veränderung bestehender, sowie bei der Bildung 
neuer Marrbezirke. 
Artikel 21. 
Die Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Ge- 
nehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde in folgenden Fällen: 
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, 
2) bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben, 
3) bei Anleihen, soweit sie nicht blos zu vorübergehender Aushülfe dienen 
und aus der laufenden Einnahme derselben Veranschlagungsperiode 
zurückerstattet werden können, 
4) bei der Einführung und Veränderung von Gebührentaxen, 
5) bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder 
andere Kirchendiener bestimmter Gebäude, 
6) bei der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen, 
7) bei der Ausschreibung, Veranstaltung oder Abhaltung von Sammlungen 
außerhalb der Kirchengebäude, 
8) bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen, als den 
bestimmungsmäßigen Zwecken. 
Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur Unter- 
stützung evangelischer Vereine und Anstalten, sofern dieselben einzeln zwei Prozent 
und im Gesammtbetrage eines Etatsjahres fünf Prozent der Solleinnahme nicht 
übersteigen, bedürfen nicht der Genehmigung der Staatsbehörde. 
(r. 8954.)
	        
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