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g. 5.
Sind mehrere Pfarrer in der Gemeinde angestellt, so gehören sie sämmtlich
dem Kirchenrath an.
S. 6.
Die Zahl der Kirchenältesten richtet sich nach der Größe und den örtlichen
Verhältnissen der Kirchengemeinde. Sie wird, gleichwie ihre etwaige Vertheilung
auf die einzelnen Ortschaften nach Vernehmung der Gemeindevertretung durch die
Bezirkssynode bestimmt. Es sollen nicht unter vier und stets eine gerade Zahl
von Kirchenältesten vorhanden sein.
S. 7.
In Patronatsgemeinden ist der Patron befugt, ein als Kirchenältester in
den Kirchenrath eintretendes Mitglied aus der Zahl der wählbaren Gemeinde-
glieder zu ernennen.
Besitzt der Patron die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften, so kann
er selbst in den Kirchenrath eintreten. Das gleiche Recht hat unter der gleichen
Voraussetzung der ein= für allemal bestellte Vertreter desjenigen Patrons, der keine
physische Person ist. Mitpatrone haben über die Ausübung der vorstehenden
Befugnisse sich untereinander zu verständigen. Die Befugnisse ruhen, so lange
eine Einigung nicht zu Stande kommt.
g. 8.
Die Kirchenältesten sind im Hauptgottesdienste vor der Gemeinde ein-
zuführen und durch Abnahme des nachfolgenden Gelübdes zu verpflichten:
„Gelobet Ihr vor Gott und dieser Gemeinde, des Euch befohlenen
Dienstes stets in brüderlicher Liebe mit gewissenhafter Sorgfalt und in
Uebereinstimmung mit dem Worte Gottes, sowie mit den Ordnungen
der Kirche und dieser Gemeinde zu warten und mit rechtschaffener
Treue zu achten, daß Alles ordentlich und ehrlich in der Gemeinde
zugehe zu deren Besserung?“
Erst mit Ablegung dieses Gelübdes ist der Kirchenälteste als in das Amt
eingetreten zu erachten.
In der Grafschaft Bentheim bewendet es bei der durch die Bentheimssche
Kirchenordnung eingeführten Verpflichtungsformel für die Aeltesten und Diakone.
2. Sitzungen und Beschlüsse des Kirchenraths.
G. 9.
Den Vorsitz im Kirchenrath führt der Pfarrer, unter mehreren Parrern
der nach den Dienstjahren in der Gemeinde älteste. Wo es herkömmlich, wechselt
der Vorsitz.