Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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g. 5. 
Sind mehrere Pfarrer in der Gemeinde angestellt, so gehören sie sämmtlich 
dem Kirchenrath an. 
S. 6. 
Die Zahl der Kirchenältesten richtet sich nach der Größe und den örtlichen 
Verhältnissen der Kirchengemeinde. Sie wird, gleichwie ihre etwaige Vertheilung 
auf die einzelnen Ortschaften nach Vernehmung der Gemeindevertretung durch die 
Bezirkssynode bestimmt. Es sollen nicht unter vier und stets eine gerade Zahl 
von Kirchenältesten vorhanden sein. 
S. 7. 
In Patronatsgemeinden ist der Patron befugt, ein als Kirchenältester in 
den Kirchenrath eintretendes Mitglied aus der Zahl der wählbaren Gemeinde- 
glieder zu ernennen. 
Besitzt der Patron die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften, so kann 
er selbst in den Kirchenrath eintreten. Das gleiche Recht hat unter der gleichen 
Voraussetzung der ein= für allemal bestellte Vertreter desjenigen Patrons, der keine 
physische Person ist. Mitpatrone haben über die Ausübung der vorstehenden 
Befugnisse sich untereinander zu verständigen. Die Befugnisse ruhen, so lange 
eine Einigung nicht zu Stande kommt. 
g. 8. 
Die Kirchenältesten sind im Hauptgottesdienste vor der Gemeinde ein- 
zuführen und durch Abnahme des nachfolgenden Gelübdes zu verpflichten: 
„Gelobet Ihr vor Gott und dieser Gemeinde, des Euch befohlenen 
Dienstes stets in brüderlicher Liebe mit gewissenhafter Sorgfalt und in 
Uebereinstimmung mit dem Worte Gottes, sowie mit den Ordnungen 
der Kirche und dieser Gemeinde zu warten und mit rechtschaffener 
Treue zu achten, daß Alles ordentlich und ehrlich in der Gemeinde 
zugehe zu deren Besserung?“ 
Erst mit Ablegung dieses Gelübdes ist der Kirchenälteste als in das Amt 
eingetreten zu erachten. 
In der Grafschaft Bentheim bewendet es bei der durch die Bentheimssche 
Kirchenordnung eingeführten Verpflichtungsformel für die Aeltesten und Diakone. 
2. Sitzungen und Beschlüsse des Kirchenraths. 
G. 9. 
Den Vorsitz im Kirchenrath führt der Pfarrer, unter mehreren Parrern 
der nach den Dienstjahren in der Gemeinde älteste. Wo es herkömmlich, wechselt 
der Vorsitz.
	        
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