Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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und Gemeindevertreter, über die zur Veröffentlichung sich eignenden 
wichtigeren Vorgänge seiner Verwaltung der Gemeinde Mittheilung zu 
machen. 
S. 24. 
10) Der Kirchenrath ist das Organ der Gemeinde gegenüber den Kirchen- 
behörden und den Synoden. Er hat das Interesse der Gemeinde sowohl 
durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, insbesondere bei 
Parochialveränderungen, als auch geeignetenfalls durch Einbringung 
von Anträgen wahrzunehmen. 
. 25. 
11) Der Kirchenrath vertritt die Gemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung, 
in streitigen wie in nicht streitigen Rechtssachen und verwaltet das 
Kirchenvermögen, einschließlich des Vermögens der kirchlichen Lokal- 
stiftungen, welche nicht stiftungsmäßig eigene Organe haben, sowie des 
Pfarrvermögens, soweit das Recht jeweiliger Inhaber nicht entgegensteht. 
Seine Zustimmung ist insonderheit auch erforderlich bei der Ver- 
pachtung oder Vermiethung der den kirchlichen Beamten zum Gebrauch 
oder zur Nutzung überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des 
jeweiligen Inhabers hinaus. 
g. 26. 
Dem Patron verbleiben außer der Theilnahme an der Verwaltung des 
kirchlichen Vermögens durch die Betheiligung am Kirchenrathe da, wo derselbe 
Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse trägt, die Aufsicht über die Ver- 
waltung der Kirchenkasse und das Recht der Zustimmung zu den nach den 
bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung unterliegenden Geschäften der Ver- 
mögensverwaltung in bisherigem Umfange. 
In letzterer Beziehung gilt jedoch seine Zustimmung zu Beschlüssen des 
Kirchenraths für ertheilt, wenn er auf abschriftliche Zustellung des Beschlusses 
nicht binnen dreißig Tagen nach dem Empfange dem Kirchenrathe seinen Wider- 
spruch zu erkennen giebt. 
G. 27. 
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des 
Kirchenraths bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters 
und zweier Kirchenältesten, sowie der Beidrückung des Kirchensiegels. Hierdurch 
wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fassung des Kirchenrathsbeschlusses 
festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse desselben, ins- 
besondere auch der erfolgten Zustimmung der Gemeindevertretung, wo eine solche 
nothwendig ist, nicht bedarf. 
. 28. 
Für die Verwaltung der Kirchenkasse hat der Kirchenrath eines seiner Mit- 
glieder zum Rechnungsführer (Kirchmeister) zu ernennen. Demselben kann eine
	        
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