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10) bei allen Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden
oder zur Unterstützung christlicher Vereine und Anstalten, sofern der
Betrag der Einzelbewilligung 50 Mark übersteigt;
11) bei Errichtung von Gemeindestatuten;
12) bei Ausübung der den Kirchengemeinden in den §9. 50 ff. beigelegten
Parrwahlrechte.
g. 35
Der Kirchenrath ist befugt, zu Beschlüssen auch über andere Gemeinde-
angelegenheiten die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen.
In diesem Falle dürfen die Beschlüsse des Kirchenraths nicht eher vollzogen
werden, als bis die Zustimmung ertheilt ist.
IV. Bildung der Gemeindeorgane.
G. 36.
Die Mitglieder des Kirchenraths und der Gemeindevertretung werden von
den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt. Wahlberechtigte sind alle kon-
firmirten männlichen, selbstständigen, über 24 Jahre alten Mitglieder der Ge-
meinde, welche mindestens ein Jahr in der Gemeinde wohnen.
In denjenigen Gemeinden, in welchen die nicht aus kirchlichem Vermögen
gedeckten Bedürfnisse durch freiwillige Beiträge der Gemeindemitglieder bestritten
werden, kann die Wahlberechtigung von der freiwilligen Beitragsleistung abhängig
gemacht werden.
Der in diesem Falle zu leistende Mindestbetrag ist statutarisch festzustellen.
Selbstständig sind: Diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben oder
ein öffentliches Amt bekleiden, oder ein eigenes Geschäft, oder als Mitglied einer
Familie deren Geschäft führen.
Als selbstständig sind nicht anzunehmen: Diejenigen, welche unter Vormund-
schaft oder Pflegschaft stehen, oder welche im letzten Jahre vor der Wahl Unter-
stützung aus öffentlichen Mitteln oder Erlaß der kirchlichen Beiträge genossen haben.
S. 37.
Ausgeschlossen von Ausübung des Wahlrechts sind Diejenigen:
1) welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden,
2) welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens,
welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen
kann, in Untersuchung sich befinden,
3) welche im Konkurse sich befinden,
4) welche mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr im Rück-
stande sind,