— 311 —
5) welche durch Verachtung des göttlichen Wortes oder unehrbaren Lebens-
wandel ein öffentliches, durch nachhaltige Besserung noch nicht gesühntes
Aergerniß gegeben haben,
6) welche wegen Verletzung besonderer kirchlicher Pflichten nach Vorschrift
eines Kirchengesetzes des Wahlrechtes verlustig erklärt worden sind.
g. 38.
Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten.
Wählbar in den Kirchenrath sind alle Wahlberechtigten, welche das dreißigste
Lebensjahr zurückgelegt, auch als Männer von bewährtem christlichen Sinn, kirch-
licher Einsicht und Erfahrung einen guten Ruf in der Gemeinde haben.
Für die in den Kirchenrath zu wählenden Personen haben die vereinigten
Gemeindeorgane das Recht, eine Dreizahl in Vorschlag zu bringen, an die
übrigens die Wähler nicht gebunden sind.
S. 39.
Der Kirchenrath ordnet die Wahl für die Gemeindeorgane an und legt
die von ihm aufsgestellte Liste der Wahlberechtigten an einem, jedem Gemeinde-
gliede zugänglichen Orte zwei Wochen lang öffentlich aus.
Ort und Zeit der Auslegung sind im Hauptgottesdienste bekannt zu machen,
mit dem Beifügen, daß nach Verlauf der Auslegungsfrist Einsprüche gegen die
Liste nicht mehr angebracht werden können. Nach dem Ermessen des Kirchenraths
kann die Bekanntmachung auch noch auf anderem, den örtlichen Verhältnissen
entsprechendem Wege erfolgen.
Die eingehenden Einsprüche hat der Kirchenrath zu prüfen und die Liste
zu berichtigen. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem dadurch von der
Wahl Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen die Berufung an den Vorstand der
Bezirkssynode zu. Durch Einlegung der Berufung wird die anstehende Wahl
nicht aufgehalten. Zwischen dem Ende der Einspruchsfrist und dem Tage der
Wahl müssen mindestens zwei Wochen in der Mitte liegen.
S. 40.
Die Einladung der Gemeindeglieder zur Wahl hat unter Angabe der Zeit
und des Ortes der Wahl, sowie der Jahl der zu wählenden Personen in zwei
aufeinander folgenden Hauptgottesdiensten zu geschehen. Anderweite, den örtlichen
Verhältnissen entsprechende Bekanntmachungen anzuordnen, bleibt dem Kirchenrathe
überlassen. Der Patron oder Patronatsvertreter ist zur Theilnahme an der Wahl-
handlung besonders einzuladen.
. 41.
Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Kirchenraths geleitet, welchem die
übrigen Mitglieder des Kirchenraths und erforderlichenfalls einige von diesem zu
bezeichnende Gemeindeglieder als Wahlvorstand zur Seite stehen. Der Patron
Ces. Samml. 1883. (Nr. 8954.) 51