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anwesenden Superintendenten den Vorsitzenden zu wählen, und findet die Wahl
durch Stimmzettel statt.
In dem sechsten Synodalbezirke wird der Vorsitzende aus der Zahl der zur
Synode gehörigen Geistlichen von der Kirchenbehörde bestellt.
S. 60.
Die Berufung der Bezirkssynode erfolgt durch den Vorsitzenden unter An-
gabe der Tagesordnung. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Versammlungen
und sorgt für die vorbereitenden Arbeiten. Er leitet die Verhandlungen, bestimmt
die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände und ist für Aufrechthaltung der
Ordnung verantwortlich.
S. 61.
Die Bezirkssynode versammelt sich in der Regel jährlich einmal an dem
von ihr bestimmten Orte. Außerordentliche Versammlungen werden von der
Kirchenbehörde im Falle des Bedürfnisses angeordnet. Die Dauer der Versamm-
lung ist der Regel nach auf einen Tag beschränkt. Die Verhandlungen sind öffent-
lich, sofern nicht Ausschluß der Oeffentlichkeit von der Bezirkssynode beschlossen
wird. Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet und geschlossen.
Mit Zustimmung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten können
zur Beschlußnahme über etwaige gemeinsame Angelegenheiten mehrere Bezirks-
synoden zu vereinigter Versammlung berufen werden.
§. 62.
Lur Beschlußfähigkeit der Synode ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen
ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheit sich herausstellt,
durch engere Wahlen bis zur Erreichung absoluter Mehrheit fortzusetzen. Ergiebt
sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos.
S. 63.
Der Wirkungskreis der Bezirkssynode umfaßt nachstehende Befugnisse und
Obliegenheiten:
1) die Entgegennahme eines Berichts über die kirchlichen und sittlichen
Zustände der Gemeinden, welchen der Vorsitzende oder ein von ihm
ernannter Berichterstatter vorzutragen hat;
2) die Erledigung der an die Bezirksspnode gelangenden Vorlagen der
Kirchenbehörde oder der Gesammtsynode;
3) die Berathung von Anträgen an die Kirchenbehörde und die Gesammt-
synode, welche von Mitgliedern der Synoden, den Kirchenräthen oder
auch einzelnen Mitgliedern des Synodalbezirks über kirchliche Gegen-
stände an die Bezirkssynode gelangen;
(Tr. 8954)