Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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(Nr. 8959.) Vertrag zwischen der Königlich Preußischen Regierung und der Großherzoglich 
Mecklenburg= Schwerinschen Regierung) betreffend die Aufhebung 1) des 
Filialverbandes zwischen den Kirchen zu Kl. Pankow und Reddelin und der 
Mutterkirche zu Gr. Pankow, 2) des Parochialverbandes zwischen der 
Dorfschaft Platschow und der Kirche zu Gr. Berge; vom 2./15. Juni 1876, 
nebst Ministerial-Erklärung vom 15. September 1883. 
N es sich als wünschenswerth herausgestellt hat, die Filialkirchen in den 
Königlich Preußischen Ortschaften Kl. Pankow und Reddelin von ihrer Mutter- 
kirche, der Kirche in der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Ortschaft 
Gr. Pankow, abzuzweigen und den Parochialverband zwischen der Preußischen 
Kirche und Pfarre zu Gr. Berge in der Mark Brandenburg und dem Großherzoglich 
Mecklenburg-Schwerinschen Dorfe Platschow aufzuheben, dergestalt, daß die 
Landesgrenze zwischen dem Königreich Preußen und dem Großherzogthum Mecklen- 
burg auch in den Pfarrsystemen Gr. Pankow und Gr. Berge die Grenze der 
evangelischen Landeskirchen des Königreichs Preußen und des Großherzogthums 
Mecklenburg-Schwerin bilde, haben, behufs der zu diesem Zwecke zu führenden 
Unterhandlungen, zu Bevollmächtigten ernannt, 
einerseits 
die Königlich Preußische Regierung den Königlichen Konsistorialrath 
Dr. Spilling, 
andererseits 
die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung den Groß- 
herzoglichen Ministerialrath Sohm, 
von welchen Kommissarien unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Machtgeber 
nachstehender Vertrag abgeschlossen ist. 
S. 1. 
Ein Jahr nach der Auswechselung des ratifzirten Vertrages oder auf 
Verlangen des Königlich Preußischen Kirchenregiments schon zu einem früheren, 
dem Großherzoglich Mecklenburgischen Kirchenregimente vier Wochen vorher an- 
zuzeigenden Termine hören die Kirchen zu Kl. Pankow und Reddelin auf, Filiale 
der Mutterkirche zu Gr. Pankow zu sein, und vier Wochen nach der Auswechselung 
des ratifizirten Vertrages erlischt der Parochialverband zwischen Platschow und der 
Kirche und Pfarre zu Gr. Berge. 
Nach der Lösung des Filial= und beziehungsweise Parochialverbandes 
unterliegt die Organisation und Verwaltung der kirchlichen Verhältnisse 
1) in Kl. Pankow und Reddelin lediglich dem Königlich Preußischen, 
2) in Patschow lediglich dem Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen 
Kirchenregimente.
	        
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