Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Im Einzelnen ist vereinbart: 
I. Betreffs der Abzweigung Vr Filiale Kl. Pankow und Reddelin 
Gr. Pankow. 
S. 2. 
Mit dem Filialverbande erlöschen alle aus diesem Verhältnisse entspringenden 
Rechte und Verbindlichkeiten, insbesondere 
1) für den Pastor in Gr. Pankow die Verpflichtung zur Seelsorge an 
den Gemeinden Kli. Pankow und Reddelin, sowie das ihm bisher 
zuständige Parochialrecht in diesen Gemeinden; 
2) die Verpflichtung der Gemeinden Kl. Pankow und Reddelin, zu den 
Bauten und Reparaturen an den Gebäuden einschließlich Steindsmmen 
und Hofbefriedigungen auf dem Pfarrgehöft zu Gr. Pankow Beiträge 
an Geld, Materialien, Stroh, Hand= und Spanndiensten zu leisten; 
3) die Verpflichtung der Gemeinden Kl. Pankow und Reddelin, an die 
Pfarre zu Gr. Pankow die hergebrachten Abgiften an Opfer, Meßkorn, 
Würsten und Eiern, sowie die hergebrachten Wirthschaftsdienste, als 
Mähen, Binden, Hacken, Eggen und Säen zu leisten. 
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Zu den während des Kalenderjahres, in welchem der Filialverband erlöschen 
wird, auf dem Pfarrgehöfte zu Gr. Pankow zur Ausführung kommenden Re- 
paraturen tragen Kl. Pankow und Reddelin Materialien, Stroh und Dienste bei, 
soweit solche während der Dauer des Parochialverhältnisses zu leisten sind. Von 
den baaren Kosten dieser Reparaturen erlegen sie den für den bis zum Erlöschen 
des Filialverbandes abgelaufenen Theil des Kalenderjahres verhältnißmäßig auf 
sie entfallenden besonders festzustellenden Antheil der Jahreskosten. 
S. 4. 
Von den Abgiften an baarem Gelde und Naturalien aus Kl. Pankow 
und Reddelin, welche innerhalb Jahresfrist nach Erlöschen des Filialverbandes 
fällig werden, hat die Pfarre zu Gr. Pankow für die Zeit des Bestehens des 
Filialverbandes im letzten Gefälljahr ihren verhältnißmäßigen Antheil anzusprechen. 
Wegen dieses Anspruchs wird der Pastor zu Gr. Pankow von demjenigen 
Preußischen Pastor befriedigt werden, welchem die Gemeinden Kl. Pankow und 
Reddelin von dem Königlich Preußischen Kirchenregimente zur Seelsorge werden 
überwiesen werden. 
Die Königlich Preußische Regierung wird dafür sorgen, daß dem betreffenden 
Preußischen Pastor die hier genannte Verbindlichkeit auferlegt wird, und davon, 
daß solches geschehen, der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung 
Nachricht geben. 
(Nr. 8959.) 55“
	        
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