Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
des  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten  vom  4.  d.  M.  ausgewechselt  worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  15.  September  1883.

Der  Minister  der  auswärtigen.  Der  Minister  der  geistlichen  rc.

Angelegenheiten.  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  In  Vertretung:
Busch.  Lucanus.

 

(Nr.  8960.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jeven  und  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
  Dannenberg,  Isenhagen,  Neuhaus  an  der  Oste  und  Soltau.  Vom
5.  Oktober  1883.

A##  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zeven,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Dannenberg  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Breselenz,  Breustian,  Mehlfien,  Prisser,  Teichlosen,  Groß-Volksien,
  Wibbese,  Lüggau,  Mützingen,  Niestedt,  Schmarsau,  Streetz,
Thunpadel,  Tripkau  und  für  die  selbstständigen  Gutsbezirke  Breselenz,
Riekau  und  Gamehlen,
für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Isenhagen  gehörigen  selbstständigen
Gutsbezirk  Rumstorf,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Neuhaus  an  der  Oste  gehörigen
Bezirke  der  Gemeinden  Voigtding,  Wingst,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Soltau  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Brochdorf,  Delmsen,  Fintel,  Lünzen,  Neuenkirchen,  Schneverdingen

am  15.  November  1883  beginnen  soll.
Berlin,  den  5.  Oktober  1883.

Der  Justizminister.
Friedberg.