Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 23 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 6.— 
  
(Nr. 8913.) Kirchengesetz, betreffend die Einführung eines neuen Gesangbuchs in der evangelisch- 
lutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 12. Februar 1883. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, betreffend die Einführung eines neuen Gesangbuchs in der evangelisch- 
lutherischen Kirche der Provinz Hannover, mit Zustimmung der Landessynode, 
was folgt: 
F. 1. 
Das unter dem Titel „Evangelisch-lutherisches Gesangbuch der Hannover= 
schen Landeskirche“ von dem Landeskonsistorium herausgegebene Gesangbuch ist 
das gemeinsame Gesangbuch der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz 
Hannover. 
.. 
In den einzelnen Kirchengemeinden bleibt jedoch deren bisheriges Gesangbuch 
bis dahin im Gebrauch, daß die Einführung des neuen Gesangbuchs beschlossen ist. 
F. 3. 
Der Beschluß, daß das neue Gesangbuch einzuführen ist, erfolgt durch den 
Kirchenvorstand. 
Dieser Beschluß ist der Gemeinde an zwei Sonntagen von der Kanzel zu 
verkündigen und ihr dabei bekannt zu geben, daß jedem für die Kirchenvorsteher- 
wahl wahlberechtigten Gemeindegliede innerhalb einer vom Tage der letzten Ab- 
kündigung zu berechnenden Frist von vier Wochen freisteht, gegen die Einführung 
unter Angabe der Gründe Widerspruch bei dem Kirchenvorstande zu erheben. 
d. 4. 
Falls Widerspruch von mehr als einem Zehntel der wahlberechtigten Ge- 
meindeglieder erhoben wird, hat die Kirchenregierung über die Frage, ob dem 
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8913.) 6 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Februar 1883.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.