— 23 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 6.—
(Nr. 8913.) Kirchengesetz, betreffend die Einführung eines neuen Gesangbuchs in der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 12. Februar 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, betreffend die Einführung eines neuen Gesangbuchs in der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover, mit Zustimmung der Landessynode,
was folgt:
F. 1.
Das unter dem Titel „Evangelisch-lutherisches Gesangbuch der Hannover=
schen Landeskirche“ von dem Landeskonsistorium herausgegebene Gesangbuch ist
das gemeinsame Gesangbuch der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz
Hannover.
..
In den einzelnen Kirchengemeinden bleibt jedoch deren bisheriges Gesangbuch
bis dahin im Gebrauch, daß die Einführung des neuen Gesangbuchs beschlossen ist.
F. 3.
Der Beschluß, daß das neue Gesangbuch einzuführen ist, erfolgt durch den
Kirchenvorstand.
Dieser Beschluß ist der Gemeinde an zwei Sonntagen von der Kanzel zu
verkündigen und ihr dabei bekannt zu geben, daß jedem für die Kirchenvorsteher-
wahl wahlberechtigten Gemeindegliede innerhalb einer vom Tage der letzten Ab-
kündigung zu berechnenden Frist von vier Wochen freisteht, gegen die Einführung
unter Angabe der Gründe Widerspruch bei dem Kirchenvorstande zu erheben.
d. 4.
Falls Widerspruch von mehr als einem Zehntel der wahlberechtigten Ge-
meindeglieder erhoben wird, hat die Kirchenregierung über die Frage, ob dem
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8913.) 6
Ausgegeben zu Berlin den 24. Februar 1883.