Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  10.  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  nochmalige  Verlängerung  des  in  den  §§.  9  und  12  des  Gesetzes  über  die  Auflösung
  des  Lehnsverbandes  der  dem  Sächsischen  Lehnrechte,  der  Magdeburger  Polizeiordnung  und  dem
Longobardischen  Lehnrechte,  sowie  dem  Allgemeinen  Preußischen  Landrechte  unterworfenen  Lehen  in  den
Provinzen  Sachsen  und  Brandenburg  vom  28.  März  1877  (Gesetz  Samml.  1877  S.  111  ff.)  den
Lehnsbesizern  gestatteten  vierjährigen,  durch  das  Gesetz  vom  10.  März  1880  (Gesetz-Samml.  S.  215)
um  zwei  Jahre  verlängerten  Wahlrechts  um  fernere  zwei  Jahre,  S.  o1.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  62.

 

 

 

(Nr.  8923.)  Gesetz,  betreffend  die  nochmalige  Verlängerung  des  in  den  §§.  9  und  12  des
Gesetzes  über  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  der  dem  Sachsischen  Lehnrechte,
  der  Magdeburger  Polizeiordnung  und  dem  Longobardischen  Lehnrechte,
sowie  dem  Allgemeinen  Preußischen  Landrechte  unterworfenen  Lehen  in  den
Provinzen  Sachsen  und  Brandenburg  vom  28.  März  1877  (Gesetz.  Samml.
1877  S.  111  ff.)  den  Lehnsbesitzern  gestatteten  vierjährigen,  durch  das  Gesetz
vom  10.  März  1880  (Gesetz  Samml.  S.  215)  um  zwei  Jahre  verlängerten
Wahlrechts  um  fernere  zwei  Jahre.  Vom  20.  April  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  durch  das  Gesetz  vom  10.  März  1880  (Gesetz=  Samml.  von  1880
S.  215)  um  zwei  Jahre  verlängerte  Frist  von  vier  Jahren,  innerhalb  deren  der
Lehnsbesitzer  die  von  ihm  nach  F.  9  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  28.  März  1877
(Gesetz-Samml.  von  1877  S.  111  ff.)  getroffene  Wahl  dem  zuständigen  Gericht
anzuzeigen  (I.  9  Absatz  2)  und  den  Entwurf  einer  zur  Bestätigung  geeigneten
Stiftungsurkunde  dem  Oberlandesgericht  einzureichen  hat  (§.  12  Absatz  1),  wird
um  fernere  zwei  Jahre  verlängert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  20.  April  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Goßler.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

 

Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8923.)  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  April  1883.