Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Nr.  8974.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verwaltung  des
Staatsschuldenwesens  und  Bildung  einer  Staatsschuldenkommission,  vom
24.  Februar  1850  (Gesetz  Samml.  S.  57).  Vom  13.  Februar  1884.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Der  §.  2  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850,  betreffend  die  Verwaltung
des  Staatsschuldenwesens  und  Bildung  einer  Staatsschuldenkommission  (Gesetz-Samml.
  S.  57),  wird  dahin  abgeändert,  daß  statt  „aus  einem  Direktor
und  drei  Mitgliedern“  gesetzt  wird:  „aus  einem  Direktor  und  mindestens  drei
Mitgliedern"“.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Februar  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Mayhbach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

 

(Nr.  8975.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die
Bezirke  der  Amtsgerichte  Eddelack,  Friedrichstadt,  Hohenwestedt  und  Lunden
und  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Neustadt,  Rendsburg  und
Tondern.  Vom  16.  Februar  1884.

Auf  Grund  des  F.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz-Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eddelack,
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Friedrichstadt,
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hohenwestedt,
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lunden,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Neustadt  gehörigen  Bezirke  der  Stadt
Neustadt  und  der  Gemeinden  Roge,  Sierksdorf,  Bentfeld,  Bliesdorf,
Klein-Slamin  (Klein-Schlamin),  Marrdorf,  Merkendorf,  die  Gutsbezirke
Manhagen,  Mönchneversdorf,  Sievershagen,  Stendorf,  Wahrendorf,
Wintershagen,  aus  dem  Gutsbezirk  Ovelgönne  für  die  Halbhufenstelle