Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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des  Erldses  noch  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahrs,  von  der  ersten  Bekanntmachung  an
gerechnet,  geltend  zu  machen.  Beträgt  der  Werth  der  Sachen  nicht  25  fl.,  so  bedarf
es  der  öffentlichen  Bekanntmachung  nicht.  Der  Verkauf  derselben  kann,  wenn  sich
binnen  vier  Wochen  nach  der  Beschlagnahme  Niemand  gemeldet  hat,  verfügt  werden,
und  die  einjährige  Frist,  für  den  Inhaber  oder  Eigenthümer  der  Sache  zur  Geltendmachung
  seiner  Ansprüche  auf  Erstattung  des  Erldses,  wird  vom  Tage  der  Beschlagnahme
  an  gerechnet.

Verlassenes  ausländisches  Salz  und  andere  Gegenstände,  deren  Ein=  oder  Durchfuhr
  verboten  ist,  sind  gleich  nach  dem  Aufgriffe  zu  confisciren.

10)  Anbring=  Gebühren.
Art.  40.

Von  den  Geldstrafen  und  dem  Werthe  des  confiscirten  Guts  gebührt  die  Haͤlfte
dem  Anbriuger,  derselbe  mag  ein  Angestellter  der  Zollverwaltung  seyn  oder  nicht;
jedoch  sind  hievon  die  Ober-Inspektoren,  die  Haupt-Zollverwalter  und  Haupt-Zoll-Controleure,
  so  wie  die  Beamten  der  höheren  Zollbehbrde  ausgeschlossen.  Die  andere
Hälfte,  oder  überhaupt  was  einem  Anbringer  nicht  zugewendet  wird,  fließt  in  den
Unterstätzungsfonds  der  Zollverwaltung.

Die  Wirkung  der  Begnadigung  durch  gänzliche  oder  theilweise  Erlassung  einer
rechtskräftig  erkannten  Geldbuße  erstreckt  sich  in  gleichem  Maaße  sowohl  auf  die
Gebühren  der  Anbringer  als  auf  die  Antheile  des  Unterstätzungsfonds.

Der  Zoll-Direktion  steht  in  allen  Fällen,  jedoch  vorbehältlich  des  Rekurses,  die
Entscheidung  darüber  zu,  wer  in  einem  bestimmten  Uebertretungsfalle  Anbringer  sey
oder  welcher  Antheil  ihm  gebühre.

III.  Vorübergehende  Bestimmungen.
Art.  41.
Alle  sfeitherigen  zollgeseblichen  Bestimmungen,  betreffend  die  Bestrafung  der
Jollvergehen  und  Uebertretungen,  werden  durch  die  Verkündigung  des  gegenwärtigen
Geseßzes  außer  Wirkung  geseßt.