thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

XXXIV

Anmerkung  zu  Schema  23.

1)  Die  Rubrik  4.  ist  lediglich  auf  Grund  der  alphabetischen  bisten  auszufüllen.
2)  Diejenigen  Personen,  von  welchen  sich  nach  der  Eintragung  ihrer  Namen  in  die  Aushebungslisten  ergiekt,

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daß  sie  verstorben  sind,  werden  nicht  in  die  Rubriken  4.  bis  6.  mit  ausgenommen.

In  Rubrik  7.  sind  nur  diesenigen  Militairpflichtigen  aufzunehmen,  welche  bis  einschlleßlich  zum  dritten  Konkurrenziahre
  weder  vor  der  Kreis-,  nech  vor  der  Departements=  (Marine-)  Ersatz-Kommission  erschlenen,  und
deshalb  als  unermittelt  geblieben  gerichtlich  zu  verfolgen  sind.

Dagegen  sind  in  Rubrik  9.  dielentlgen  Militairpftichtigen  aufzunehmen,  über  welche  belm  Departements-(Marine-)
  Ersatz-Geschäst  eine  Entscheldung  nicht  getrossen  werden  konnte,  weil  sie  gesehlt  haben,  und  die
als  „fehlend“  forkgeführt  werden.  Erst  wenn  die  Recherchen  nach  diesen  Militairpflichtlgen  bis  zum  dritten
Konkurrenzjahre  erfolglos  bleiben,  und  daher  die  gerichtliche  Verfolgung  derselben  einzuleiten  ist,  werden  sie
in  die  Rubrik  7.  aufgenommen.

In  die  Rubriken  10.  und  11.  dürfen  die  Frelwilligen  erst  dann  eingetragen  werden,  wenn  sie  in  das  milltalrpflichtige
  Alter  eingetreten  sind.

Die  zur  spaͤteren  Einstellung  ausgehobenen  Rekruten,  deren  Einstellung  bei  Anfertigung  der  Uebersicht  noch
nicht  erfolgt  ist,  sind  in  der  Rubrik  22.,  wie  die  bereits  eingestellten,  mit  aufzunehmen,  jedoch  durch  Zahlen  in
rother  Dinte  oberhalb  derjenigen  Zahlen,  welche  die  überhaupt  Ausgehobenen  angeben,  noch  besonders  nachzuweisen.
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