Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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4  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft,  im  Falle  dieselbe  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  sein  soll;

5)  die  Namen  und  den  Wohnort  der  zeitigen  Vorstandsmitglieder;

6)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen  erfolgen,  sowie
die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen  find.

Zugleich  ist  bekannt  zu  machen,  daß  das  Verzeichniß  der  Genossenschafter  jeder  Zeit  bei  dem
Handelsgerichte  eingesehen  werden  könne.

Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  eine  Form  bestimmt,  in  welcher  der  Vorstand  seine  Willenserklärungen
  kund  giebt  und  für  die  Genossenschaft  zeichnet,  so  ist  auch  dlese  Bestimmung  zu  veröffentlichen.
8.  5.

Vor  erfolgter  Eintragung  in  das  Genossenschaflsregister  hat  die  Genossenschaft  die  Rechte  einer
eingetragenen  Genossenschaft  nicht.

8.  6.

Jede  Abaͤnderung  des  Gesellschaftsvertrages  muß  schriftlich  erfolgen  und  dem  Handelsgerichte
unter  Ueberreichung  zweier  Abschriften  des  Genossenschafts-Beschlusses  angemeldet  werden.

Mit  dem  Abänderungsbeschlusse  wird  in  gleicher  Weise  wie  mit  dem  ursprünglichen  Vertrage
verfahren.  Eine  Veroffentlichung  desselben  findet  nur  insoweit  statt,  als  sich  dadurch  die  in  den  früheren
Bekanntmachungen  enthaltenen  Punkte  ändern.

Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  derselbe  bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen
Bezirk  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Genossenschafts-Register  eingetragen  worden  ist.

8.  7.

Bel  jedem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Genossenschaft  eine  Zweigniederlassung  hat,  muß
diese  Behufs  der  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  angemeldet  werden,  und  ist  dabei  Alles
zu  beobachten,  was  die  88.  4.  bis  6.  für  das  Hauptgeschaͤft  vorschreiben.

8.  8.

Das  Genossenschaftsregister  ist  öffentlich,  und  gelten  hierbei  die  im  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuch

  in  Bezug  auf  das  Handelsregister  gegebenen  Bestimmungen.

Abschnitt  II.
Von  den  Rechtsverhältnissen  der  Genossenschafter  unter  einander,  sowie  den  Rechtsverhältnissen
  derselben  und  der  Genossenschaft  gegen  Dritte.
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Das  Rechtsverhältniß  der  Genossenschafter  unter  elnander  richtet  sich  zunächst  nach  dem  Gesellschaftsvertrage.
  Letzterer  darf  von  den  Bestimmungen  der  nachfolgenden  Paragraphen  nur  in  denjenigen
  Punkten  abwelchen,  bei  welchen  dies  ausdrücklich  für  zulässig  erklärt  (#.