Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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S. 14. 
In Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung bildet der vierzigfache 
Betrag des Grundsteuerreinertrages der Liegenschaften den Uebernahmepreis. 
Auf Antrag des Anerben oder eines Miterben ist jedoch der Uebernahme- 
preis durch Abschätzung des Gutswerthes festzustellen. 
Diese erfolgt nach den zur Zeit der Aufnahme der Taxe für Auseinander- 
setzungen geltenden Abschätzungsgrundsätzen der Schlesischen Landschaft durch deren 
Behörden. 
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Der Eigenthümer des Landgutes, welcher über dasselbe letztwillig verfügen 
kann, ist befugt, in einem Testamente oder in einer gerichtlich oder notariell be- 
glaubigten Urkunde oder in einer eigenhändig geschriebenen und unter Beifügung 
des Jahres und Tages unterschriebenen stempelfreien Urkunde die Anwendung der 
S# 10 bis 14 auszuschließen oder unter den Miterben diejenige Person zu be- 
stimmen, welche zur Uebernahme des Landgutes oder der mehreren Landgüter 
berechtigt sein soll, sowie die in dem F. 17 erwähnten Verfügungen zu treffen. 
In gleicher Weise kann vorbchaltlich des Pflichttheilrechtes der Nachkommen 
und des überlebenden Ehegatten bestimmt werden, zu welchem Betrage der Guts- 
werth bei der Erbtheilung angerechnet werden, daß und in welcher Höhe der 
Gutsübernehmer bei der Theilung ein Voraus erhalten oder in einer sonstigen 
Weise bevorzugt werden soll. 
S. 16. 
Bei Ermittelung des Pflichttheiles der Miterben, welche das Landgut nicht 
übernehmen, ist für den Werth des letzteren der nach den Grundsätzen des F. 14 
zu berechnende Uebernahmepreis maßgebend. 
§. 17. 
Wegen Verletzung des Pflichttheils können nicht angefochten werden: 
1) Verfügungen des Erblassers, durch welche dem leiblichen Vater des An- 
erben lebenslänglich, der leiblichen Mutter bis zur Großjährigkeit des 
Anerben das Recht beigelegt wird, das Landgut nebst Jubehör nach 
dem Tode des Erblassers in eigene Nutzung und Verwaltung zu nehmen 
unter der Verpflichtung, den Anerben und dessen Miterben, letztere bis 
zur Auszahlung ihres Erbtheils, angemessen zu erziehen und für den 
Nothfall auf dem Landgute zu unterhalten; 
Verfligungen des Erblassers, durch welche die Fälligkeit der Erbtheile 
der Miterben bis zu deren Großjährigkeit unter der Verpflichtung des 
Anerben, die Miterben bis zu diesem Zeitpunkte angemessen zu erziehen 
und für den Nothfall auf dem Landgute zu unterhalten, hinaus- 
gesetzt wird. 
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