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S. 14.
In Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung bildet der vierzigfache
Betrag des Grundsteuerreinertrages der Liegenschaften den Uebernahmepreis.
Auf Antrag des Anerben oder eines Miterben ist jedoch der Uebernahme-
preis durch Abschätzung des Gutswerthes festzustellen.
Diese erfolgt nach den zur Zeit der Aufnahme der Taxe für Auseinander-
setzungen geltenden Abschätzungsgrundsätzen der Schlesischen Landschaft durch deren
Behörden.
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Der Eigenthümer des Landgutes, welcher über dasselbe letztwillig verfügen
kann, ist befugt, in einem Testamente oder in einer gerichtlich oder notariell be-
glaubigten Urkunde oder in einer eigenhändig geschriebenen und unter Beifügung
des Jahres und Tages unterschriebenen stempelfreien Urkunde die Anwendung der
S# 10 bis 14 auszuschließen oder unter den Miterben diejenige Person zu be-
stimmen, welche zur Uebernahme des Landgutes oder der mehreren Landgüter
berechtigt sein soll, sowie die in dem F. 17 erwähnten Verfügungen zu treffen.
In gleicher Weise kann vorbchaltlich des Pflichttheilrechtes der Nachkommen
und des überlebenden Ehegatten bestimmt werden, zu welchem Betrage der Guts-
werth bei der Erbtheilung angerechnet werden, daß und in welcher Höhe der
Gutsübernehmer bei der Theilung ein Voraus erhalten oder in einer sonstigen
Weise bevorzugt werden soll.
S. 16.
Bei Ermittelung des Pflichttheiles der Miterben, welche das Landgut nicht
übernehmen, ist für den Werth des letzteren der nach den Grundsätzen des F. 14
zu berechnende Uebernahmepreis maßgebend.
§. 17.
Wegen Verletzung des Pflichttheils können nicht angefochten werden:
1) Verfügungen des Erblassers, durch welche dem leiblichen Vater des An-
erben lebenslänglich, der leiblichen Mutter bis zur Großjährigkeit des
Anerben das Recht beigelegt wird, das Landgut nebst Jubehör nach
dem Tode des Erblassers in eigene Nutzung und Verwaltung zu nehmen
unter der Verpflichtung, den Anerben und dessen Miterben, letztere bis
zur Auszahlung ihres Erbtheils, angemessen zu erziehen und für den
Nothfall auf dem Landgute zu unterhalten;
Verfligungen des Erblassers, durch welche die Fälligkeit der Erbtheile
der Miterben bis zu deren Großjährigkeit unter der Verpflichtung des
Anerben, die Miterben bis zu diesem Zeitpunkte angemessen zu erziehen
und für den Nothfall auf dem Landgute zu unterhalten, hinaus-
gesetzt wird.
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