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K. 18.
Die in den §#. 10 bis 17 enthaltenen Bestimmungen finden nicht An-
wendung:
1) auf Landgüter, deren Gebäude zur Zeit des Todes des Erblassers mit
einem den Grundsteuerreinertrag der Liegenschaften übersteigenden
Nutzungswerthe zur Gebäudesteuer angesetzt sind;
2) wenn der Erblasser bei seinem Tode nicht allein Eigenthümer des Land-
gutes war;
3) wenn das Landgut beim Tode des Erblassers in Folge von Ver-
änderungen, welche nach der Eintragung des Landgutes in die Rolle
stattgefunden haben, nach 8. 1 Absatz 2 nicht eintragungsfähig gewesen
wäre) jedoch kommt der Mangel eines Wohnhauses zur Zeit des Todes
des Erblassers nicht in Betracht, wenn dieser Zustand alsdann noch
nicht zwei Jahre gewährt hat.
K. 19.
Für jede Eintragung und für jede Löschung in der Rolle, einschließlich der
darüber dem Eigenthümer zu machenden Mittheilung, wird außer in den Fällen
des F. 8 eine Gerichtsgebühr von drei Mark erhoben.
Die Anträge zur Rolle sind einer Stempelabgabe nicht unterworfen.
Erbtheilungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, sind frei vom
Kaufstempel.
KC. 20.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1884 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. April 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Zugleich für den
Minister des Innern:
Fürst v. Bismarck. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatzffeldt. Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 8988—8980.)