Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Ruhestand zu gewähren ist, steht dem Beamten offen, doch muß die 
Entscheidung des Departementschefs und des Finanzministers der Klage 
vorhergehen, und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb 
sechs Monaten, nachdem dem Beamten diese Entscheidung bekannt 
gemacht ist, erhoben werden. Der Verlust des Klagerechts tritt auch 
dann ein, wenn nicht von dem Beamten, über dessen Anspruch auf 
Pension die dem Departementschef nachgeordnete Behörde Entscheidung 
getroffen hat (F. 22 Absatz 2), gegen diese Entscheidung binnen gleicher 
Frist die Beschwerde an den Departementschef und den Finanzminister 
erhoben ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. April 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt. 
Bronsart v. Schellendorff.
	        
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