Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Der Aufsichtsrath hat zugleich das Interesse der Oels-Gnesener Eisenbahn- 
gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver- 
trages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Oels- 
Gnesener Eisenbahngesellschaft findet in der Regel im zweiten Quartale des Rechnungs- 
jahres statt. 
d. 4. 
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Oels-Gnesener Eisenbahngesellschaft 
bleiben ihre Rechte bezüglich des Oels-Gnesener Eisenbahnunternehmens ungeschmälert 
vorbehalten. Der Staat wird die Oels-Gnesener Eisenbahn nebst allem Betriebs- 
material und sonstigem Zubehör zunächst als einen getrennten Vermögenskompleg 
verwalten. 
Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Oels-Gnesener Eisenbahn- 
unternehmen oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats= oder vom Staate 
verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung zu vereinigen. 
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird festgesetzt, daß für 
diesen Fall die Oels-Gnesener Eisenbahn an sämmtlichen Betriebsausgaben der 
vereinigten Bahnen in folgender Weise partizipirt: 
1) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der 
Bahnlänge; 
2) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirklichen 
Ausgaben; 
3) an den Kosten für die Transportverwaltung nach Verhältniß der durch- 
laufenen Lokomotiv= und Wagenachskilometer. 
Im Falle der Abtrennung einzelner Theile des Unternehmens und der Ver- 
einigung derselben mit anderen Staats= oder vom Staate verwalteten Privat- 
eisenbahnen zu einer gemeinsamen Verwaltung wird der Minister der öffentlichen 
Arbeiten diejenige Königliche Behörde bestimmen, welche die Funktionen des Vor- 
standes der Oels-Gnesener Eisenbahngesellschaft wahrzunehmen hat. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berchtigt, den Beginn des 
Rechnungsjahres für das Oels-Gnesener Eisenbahnunternehmen auf einen anderen 
Zeitpunkt als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese Ver- 
legung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungs- 
jahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungs- 
jahre zugerechnet. 
g. 5. 
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung 
der Prioritäts-Obligationen der Oels-Gnesener Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe 
des Bedürfnisses zu verwenden. 
S. 6. 
Der Staat ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach der Uebernahme 
der Verwaltung seitens des Staates den Inhabern von Aktien der Oels-Gnesener 
(Xr. 8990.) 28“
	        
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