Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer 
Aktien und Dividendenscheine für das Jahr 1884 und die folgenden Jahre nebst 
Talons eine Abfindung anzubieten, und zwar: 
a) für je zwei Stammaktien à 300 Mark Staatsschuldverschreibungen der 
vierprozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von einhundert und 
fünfzig Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1884; 
b) für je eine Prioritäts-Stammaktie à 600 Mark Staatsschuldverschrei- 
bungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von 
vierhundert und fünfzig Mark nebst Zinsscheinen für die Zeit vom 
1. Januar 1884. 
Für jeden fehlenden Dividendenschein einer Stammaktie sind 12 Mark 
und für jeden fehlenden Dividendenschein einer Prioritäts-Stammaktie sind 
30 Mark einzuzahlen. Dieser Betrag wird insoweit respektive erst dann zurück- 
gezahlt, wenn festgestellt ist, daß auf den betreffenden Dividendenschein eine 
Dividende nicht entfallen ist, respektive wenn der betreffende Dividendenschein nicht 
innerhalb der Verjährungsfrist präsentirt ist. 
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft 
und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische 
Stimmrecht aus. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vier Wochen vor 
dem Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal 
in Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. 
Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre 
bewilligen. 
Den Mitgliedern der Direktion werden die von ihnen in ihrer amtlichen 
Eigenschaft deponirten Aktien nach dem Uebergange der Verwaltung des Oels- 
Gnesener Eisenbahnunternehmens auf den Staat alsbald zurückgegeben. 
Der §. 32 der Gesellschaftsstatuten wird dahin abgeändert, daß jedes Mit- 
glied des Aufsichtsraths für die Folge zwei Prioritäts-Stammaktien besitzen und 
für die Dauer seines Amtes deponiren muß. Die bisher über diese Zahl depo- 
nirten Aktien werden den Aufsichtsrathsmitgliedern alsbald nach der Perfektion 
dieses Vertrages zurückgegeben. Den Mitgliedern des Aufsichtsraths bleiben 
bezüglich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft deponirten Aktien die in 
diesem Vertrage den Inhabern der Aktien eingeräumten Rechte bis zur Beendigung 
der im F. 7 vorgesehenen Liquidation gewahrt. 
S. 7. · 
Die Oels-Gnesener Eisenbahngesellschaft räumt dem Staate das Recht ein, 
zu jeder Zeit, jedoch nicht vor dem Ablauf der für den Umtausch der Aktien 
festgesetzten Frist (§. 6), das Eigenthum der Oels-Gnesener Eisenbahn mit ihrem 
gesammten unbeweglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem 
Betriebsmaterial, überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Oels-Gnesener 
Eisenbahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und die Auflösung
	        
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