Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1935  —

(Nr.  6953.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis.Obligationen
des  Labiauer  Kreises  im  Betrage  von  152,000  Thalern.  Vom  27.  November
  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Labiauer  Kreises  auf  dem  Kreistage
rom  16.  Januar  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe
  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu
diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
152,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  9.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
zum  Betrage  von  152,000  Thalern,  in  Buchstaken.  Einhundert  zwei  und  funfzig
Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

38,000  Thaler  à  1000  Thaler,
38,000  à  5050
50,000  à  100
13,000  é  à  50  "
13,000  à  25  -
-152,000Thalet,
„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu-bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  spätestens  vom  Jahre  1873.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prohemt  des  gesammten  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten
chuldraten  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befricdigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  November  1867.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  6953.)  264*  Pro-