Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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8) An den im Gebiete der freien Hansestadt Bremen belegenen Eisenbahnen 
sollen nur die Hoheitszeichen der freien Hansestadt Bremen angebracht 
werden. 
9) Der freien Hansestadt Bremen bleibt vorbehalten, die Handhabung der 
ihr über die in ihrem Gebiete belegenen Eisenbahnen zustehenden 
Hoheitsrechte, sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahn- 
verwaltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu 
übertragen. 
Diese Behörde respektive dieser Kommissarius hat die Beziehungen 
der freien Hansestadt Bremen zu der Eisenbahnverwaltung in allen 
Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der kompetenten 
Polizei= oder Gerichtsbehörde geeignet sind. 
Die Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde beziehungs- 
weise an diesen Kommissarius in allen zu der Zuständigkeit derselben 
gehörigen Angelegenheiten zu wenden. 
Artikel 4. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der im 
Bremischen Staatsgebiete belegenen Preußischen Eisenbahnen die Verkehrs= und 
volkswirthschaftlichen Interessen der freien Hansestadt Bremen in gleichem Maße 
berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der Preußischen Landestheile. Sie 
wird weder im Personen= noch im Güterverkehre zwischen den beiderseitigen Staats- 
angehörigen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungs- 
preise einen Unterschied machen. 
Dieselbe wird bei der Besetzung der Stellen der in dem Gebiete der freien 
Hansestadt Bremen zu stationirenden unteren Beamten, zu welchen insbesondere 
Bahnwärter und Weichensteller zu rechnen sind, bei sonst gleicher Anstellungs- 
fähigkeit und Qualifikation auf die Bewerbung der Bremischen Staatsangehörigen 
vorzugsweise Rücksicht nehmen. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates 
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathlandes nicht aus und sind während ihres dienstlichen Aufenthalts daselbst 
nur denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen, welche nach den dortigen 
Landesgesetzen unter gleichen Verhältnissen für Nichtstaatsangehörige zur Anwendung 
elangen. 
Die Eisenbahnbeamten sind rücksichtlich ihrer dienstlichen Verhältnisse aus- 
schließlich der Königlich Preußischen Regierung beziehungsweise deren zuständigen 
Organen, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Landes unterworfen, 
in welchem sie ihren amtlichen Wohnsitz haben. 
(Nr. 8900.)
	        
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