Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Artikel  5.
Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage
hervorgehenden  Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.
So  geschehen  Berlin,  den  30.  November  1883.

Ernst  Grüttefien.
(L.  S.)

Robert  Ludwig  Sipman.
(L.  S.)

Robert  Gustav  Schmidt.
(L.  S.)

Carl  Friedr.  Chn.  Buff.
(L.  S.)

Hermann  Henrich  Meier.
(L.  S.)

Die  im  §.  1  sub  1b  und  c,  sowie  sub  2  des  oben  abgedruckten  Gesetzes
bezeichneten  Verträge,  sowie  die  vorstehenden  Staatsverträge  vom  19.  Dezember
1883  beziehungsweise  30.  November  1883  sind  ratifizirt  worden  und  hat  die
Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  stattgefunden.

Bei  Gelegenheit  der  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  zu  den  oben
abgedruckten  Staatsverträgen  vom  30.  November  1883  ist  beiderseits  konstatirt
worden,  daß

1)  im  Artikel  7  Absatz  1  des  Vertrages,  betreffend  den  Uebergang  der

Bremischen  Eisenbahnen  auf  den  Preußischen  Staat,  statt  2./10.  November
  1871  und

2)  im  Artikel  1  Absatz  3  des  Staatsvertrages,  betreffend  die  im  Bremischen

Staatsgebiete  belegenen  Preußischen  Eisenbahnen,  statt  2.  10.  Mai  1872
zu  lesen  ist:
2./10.  Mai  1871.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsminisleriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerer.