Sodann haben Hoͤchstdieselben vermoͤge
hoͤchsten Dekrets vom 20. d. M.
dem vormaligen Oberamtmann zu Hall,
v. Bühler, jebt in Ludwigsburg wohnend,
auf sein Ansuchen die Erlaubniß
zu Ausübung der Rechts-Praxis zu ertheilen
geruht.
Ferner haben Seine Königl. Majestät
vermöge höchster Entschließung vom
II. Verfügungen
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24. d. M. die erledigte katholische Pfarrei
Airheim, Dekanats Spaichingen, dem
Pfarrer Maier zu Rotweil, und
die erledigte katholische Pfarrei Friedingen,
Ober= und Dekanatamts Riedlingen,
dem Kaplan Kieninger in Heufelden,
Ober= und Dekanatamts Ehingen,
gnädigst übertragen.
der Departements.
A.) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
a) Insiruktion fuͤr die K. Oberämter, die Behandlung der Gesuche um Ertheilung der Krämerei-Gerechtigkeit
betreffend.
Durch die K. Verordnung vom 23. Juni
1825. H. 7. Nro. 18. (Staats= und Regierungs-Blatt
S. 50-) sind die Gesache
um Ertheilung der Krämerei-Gerechtigkeit
den K. Oberämtern zur Erledigung in der
verfassungsmäßigen Instanzen-Ordnung
zugewiesen worden.
Für die Behandlung dieser Gesuche wird
den K. Oberämtern nach Maßgabe der
bisher beobachteten Grundsätze folgende
Instruktion ertheilt:
. 1.
Der Betrieb eines Handels mit kaufmännischen
Waaren seßt in der Regel die
in der Kauf= und Handelsleute-Ordnung
bezeichneten Eigenschaften voraus. Wer
ohne den Besiß dieser Eigenschaften, und
namentlich ohne die Handlung ordnungsmäßig
erlernt zuhaben, eine Krämereierrichten
will, hat hiezu die besondere Erlaubniß
des ihm vorgesetzten Oberamts nachzusucher.
Die Ertheilung dieser Erlaubniß (die
Verleihung der Krämerei-Gerechtigkeit)
seht als Ausnahme von der geseßlichen
Regel ein örtliches Bedürfniß voraus. Ob
ein solches Bedürfniß vorhanden sey, hat
das Oberamt nach der Bevolkerung des