Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Sodann  haben  Hoͤchstdieselben  vermoͤge
  hoͤchsten  Dekrets  vom  20.  d.  M.
dem  vormaligen  Oberamtmann  zu  Hall,
v.  Bühler,  jebt  in  Ludwigsburg  wohnend,
  auf  sein  Ansuchen  die  Erlaubniß
zu  Ausübung  der  Rechts-Praxis  zu  ertheilen
  geruht.

Ferner  haben  Seine  Königl.  Majestät
  vermöge  höchster  Entschließung  vom

II.  Verfügungen

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24.  d.  M.  die  erledigte  katholische  Pfarrei
Airheim,  Dekanats  Spaichingen,  dem
Pfarrer  Maier  zu  Rotweil,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Friedingen,
  Ober=  und  Dekanatamts  Riedlingen,
  dem  Kaplan  Kieninger  in  Heufelden,
  Ober=  und  Dekanatamts  Ehingen,
gnädigst  übertragen.

der  Departements.

A.)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Insiruktion  fuͤr  die  K.  Oberämter,  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Ertheilung  der  Krämerei-Gerechtigkeit
  betreffend.

Durch  die  K.  Verordnung  vom  23.  Juni
1825.  H.  7.  Nro.  18.  (Staats=  und  Regierungs-Blatt
  S.  50-)  sind  die  Gesache
um  Ertheilung  der  Krämerei-Gerechtigkeit
den  K.  Oberämtern  zur  Erledigung  in  der
verfassungsmäßigen  Instanzen-Ordnung
zugewiesen  worden.

Für  die  Behandlung  dieser  Gesuche  wird
den  K.  Oberämtern  nach  Maßgabe  der
bisher  beobachteten  Grundsätze  folgende
Instruktion  ertheilt:

.  1.

Der  Betrieb  eines  Handels  mit  kaufmännischen

  Waaren  seßt  in  der  Regel  die

in  der  Kauf=  und  Handelsleute-Ordnung
bezeichneten  Eigenschaften  voraus.  Wer
ohne  den  Besiß  dieser  Eigenschaften,  und
namentlich  ohne  die  Handlung  ordnungsmäßig
  erlernt  zuhaben,  eine  Krämereierrichten
  will,  hat  hiezu  die  besondere  Erlaubniß
des  ihm  vorgesetzten  Oberamts  nachzusucher.

Die  Ertheilung  dieser  Erlaubniß  (die
Verleihung  der  Krämerei-Gerechtigkeit)
seht  als  Ausnahme  von  der  geseßlichen
Regel  ein  örtliches  Bedürfniß  voraus.  Ob
ein  solches  Bedürfniß  vorhanden  sey,  hat
das  Oberamt  nach  der  Bevolkerung  des