Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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poration. Der Kreiskommunalverband ist ein Wegeverband im Sinne des F. 30 
des Hannoverschen Gesetzes über Gemeindewege und Landstraßen vom 28. Juli 
1851 (Hannoversche Gesetz Samml. S. 141). 
S. 3. 
Veränderung der Kreisgrenzen und Bildung neuer Kreise. 
Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung neuer, sowie 
die Zusammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch Gesetz. 
Der Bezirksausschuß beschließt über die in Folge einer solchen Veränderung 
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Kreisen, vor- 
behaltlich der den letzteren gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden 
Klage bei dem Bezirksausschusse (§. 2 des Gesetzes vom 1. August 1883 über 
die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden — Gesetz- 
Samml. S. 237). 
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich 
Kreisgrenzen sind, sowie die Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher einem 
Gemeinde= oder Gutsbezirke nicht angehörte, mit einem in einem anderen Kreise 
belegenen Gemeinde= oder Gutsbezirke, ziehen die Veränderung der betreffenden 
Kreisgrenzen und, wo die Kreis= und Wahlbezirksgrenzen zusammenfallen, auch 
die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich. 
Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt bekannt 
zu machen. 
S. 4. 
Ausscheiden der großen Städte aus den Kreisverbänden. 
Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen eine Einwohner= 
zahl von mindestens 25000 Seelen haben und gegenwärtig einem Landkreise 
angehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband, Stadtkreis (I. 101), zu 
bilden und zu diesem Behufe aus dem bisherigen Kreisverbande auszuscheiden. 
Auf den Antrag der Stadt wird dieselbe durch den Minister des Innern 
für ausgeschieden erklärt. 
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinzialland- 
tages auch Städten von geringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Ver- 
hältnisse das Ausscheiden aus dem bisherigen und die Bildung eines eigenen 
Kreisverbandes gestattet werden. 
Es ist jedoch zuvor in allen Fällen eine Auseinandersetzung darüber zu 
treffen, welchen Antheil die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen Aktiv= und 
Passivvermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fortdauernden Leistungen 
zu gemeinsamen Jwecken der beiden neuen Kreise zu übernehmen hat. 
Ueber die Auseinandersetzung beschließt der Bezirksausschuß vorbehaltlich 
der den Betheiligten gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden Klage 
bei dem Bezirksausschusse (§. 2 des Gesetzes vom 1. August 1883).
	        
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