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waltungsgerichtsbehörden auch insoweit begründet, als bisher durch F. 79 Titel 14
Theil II Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise §#§. 9, 10 des Gesetzes über
die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (Geset= Samml. S. 241)
oder sonstige bestehende Vorschriften der ordentliche Rechtsweg für zulässig
erklärt war.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung.
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel
der Revision zulässig (§I. 3 des Gesetzes vom 1. August 1883, Gesetz-Samml.
237).
DOritter Abschnitt.
Kreisstatuten und Reglements.
§. 20.
Jeder Kreis ist befugte
1) zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche Angele-
genheiten des Kreises, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Ver-
schiedenheiten gestattet (§I. 60 Absatz 2, 64 Absatz 1 und 65), oder
das Gesetz auf statutarische Regelung verweist, sowie über solche An-
gelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist;
2) zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Kreises.
Die Kreisstatuten und Reglements sind durch das Kreisblatt und, wo ein
zunen nicht besteht, durch das Amtsblatt auf Kosten des Kreises bekannt zu
machen.
Zweiter Titel.
Von der Gliederung und den Aemtern des Kreises.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
. 21.
Gliederung des Kreises.
Die Kreise, mit Ausnahme der Stadtkreise (§6. 4 und 101), bestehen aus
Stadtgemeinden, Landgemeinden und Gutsbezirken (vom Gemeindeverbande aus-
genommene selbstständige Besitzungen Hannoversches Gesetz vom 28. April 1859
— Hannoversche Gesetz= Samml. S. 389).
An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath, an der
Spitze der Verwaltung der Gemeinde der Gemeindevorsteher. Für den Bereich
eines selbstständigen Gutsbezirkes führt der Gutsvorsteher die dem Gemeinde-
vorsteher obliegende Verwaltung.