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der Bevölkerung Wahlbezirke gebildet, deren jeder die Wahl von einem bis zwei
Abgeordneten zu vollziehen hat.
. 48.
Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen
Stadtgemeinden beziehungsweise Bildung von Städrewahlbezirken.
Die Zahl der vom Wahlverbande der Städte überhaupt zu wählenden
Kreistagsabgeordneten wird auf die einzelnen Städte des Kreises nach Maßgabe
der Seelenzahl vertheilt.
Sind in einem Kreise mehrere Städte vorhanden, auf welche hiernach nicht
je ein Abgeordneter fällt, so werden diese Städte behufs der Wahl mindestens
eines gemeinschaftlichen Abgeordneten zu einem Wahlbezirke vereinigt.
st in einem Kreise neben anderen großen Städten nur eine Stadt vorhanden,
welche nach ihrer Seelenzahl nicht einen Abgeordneten zu wählen haben würde,
so ist derselben gleichwohl ein Abgeordneter zu überweisen.
S. 49
Ausglelchung der sich bei der Vertheilung der Kreistagsabgeordneten ergebenden Bruchtheile.
Ergeben sich bei den nach Maßgabe der §S#§. 45 bis 48 des Gesetzes vorzu-
nehmenden Berechnungen Bruchtheile, so werden dieselben nur insoweit berück-
sichtigt, als sie ½ erreichen oder übersteigen.
Uebersteigen sie ½) so werden sie für voll gerechnet; kommen sie ½ gleich,
so bestimmt das Loos, welchem der bei der Vertheilung betheiligten Wahlver-
bände und Wahlbezirke beziehungsweise welcher Stadtgemeinde der Bruchtheil für
voll gerechnet werden soll.
Vollziehung der Wahlen in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer.
S. 50.
Zur Wahl der von dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer zu
wählenden Kreistagsabgeordneten treten die zu diesem Verbande gehörigen Grund-
besitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer in der Kreisstadt unter dem
Vorsitze des Landrathes zusammen.
S. 51.
Bei dem Wahlakte hat jeder Berechtigte nur Eine Stimme.
Auch als Stellvertreter können Personen, welche bereits eine Stimme
führen, ein ferneres Stimmrecht nicht ausüben. Ausgenommen sind die im §F. 53
Nr. 7 bezeichneten Vertreter.
6G. 52.
Das Recht zur persönlichen Theilnahme an den Wahlen (§. 50) steht vor-
behaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen (F. 53) denjenigen Grund-
besitzern, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzern zu, welche