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6. 77.
Beschlußfähigkeit des Kreistages.
Der Kreistag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mit-
glieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mitglieder
des Kreistages, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand
berufen, dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten
Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
5. 78.
Ausschluß von den Verhandlungen des Kreistages wegen persönlichen Interesses.
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen des Kreises darf der-
jenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Kreises in Wider-
spruch steht.
C. 79.
Theilnahme der Mitglieder des Kreisausschusses an den Kreistagsversammlungen.
Die Mitglieder des Kreisausschusses, welche nicht Mitglieder des Kreistages
sind, werden zu den Versammlungen des Kreistages eingeladen und haben in
demselben berathende Stimme.
0.
Fassung der Kreistagsbeschlüsse nach einfacher und zwei Drittel Stimmenmehrheit.
Die Beschlüsse des Kreistages werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung der Kreisangehörigen
ohne eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung vom Grund= oder
Kapitalvermögen des Kreises bewirkt, oder eine Veränderung des festgestellten
Vertheilungsmaßstabes für die Kreisabgaben (§. 12) eingeführt werden soll, ist
jedoch eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abstimmenden
erforderlich.
. 81.
Abfassung und Veröffentlichung der Kreistagsprotokolle.
Ueber die Beschlüsse des Kreistages ist eine besondere Verhandlung auf-
zunehmen, in welcher die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder auf-
geführt werden müssen. Diese Verhandlung wird von dem Vorsitzenden und
von wenigstens drei Mitgliedern des Kreistages vollzogen, welche zu diesem Be-
hufe von der Versammlung vor dem Beginne der Verhandlung zu bestimmen
und in letzterer aufzuführen sind.
Ueber die Wahl eines Protokollführers und die Formen der Verhandlung
bestimmt im Uebrigen die von dem Kreistage zu beschließende Geschäftsordnung.