Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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d. 86. 
Legung, Prüfung, Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung. 
Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreiskommunalkasse inner- 
halb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem 
Kreisausschusse einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren, solche mit 
seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Kreistage zur Prüfung, Feststellung 
und Entlastung einzureichen und demnächst einen Rechnungsauszug zu veröffent- 
lichen. Der Kreistag ist befugt, diese Prüfung durch eine hiermit zu beauftragende 
Kommission bewirken zu lassen. 
Eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses ist sofort dem Regierungspräsidenten 
vorzulegen. 
Dierter Abschnitt. 
Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen 
Geschäften in der Kreiskommunal= und allgemeinen Landesverwaltung. 
C. 87. 
Die Stellung des Kreisausschusses im Allgemeinen. 
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Kreises und der 
Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Kreis- 
ausschuß bestellt. 
G. 88. 
Die Zusammensetzung desselben. 
Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrathe und sechs Mitgliedern, 
welche von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreisangehörigen nach 
absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Für die Wählbarkeit gelten die 
im 9. 52 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen. 
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des 
Kreisausschusses sein; richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mitglieder 
der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Percchte nicht zu zählen sind, nur mit 
Genehmigung des vorgesetzten Ministers. 
§. 89. 
Bestellung eines Syndikus. 
Der Kreistag kann nach Bedürfniß einen Syndikus bestellen, welcher die 
Befähigung zum Richteramte besitzt. Derselbe nimmt an den Sitzungen mit 
berathender Stimme Theil. 
S. 90. 
Amtsdauer, Vereidigung und Dienstvergehen der Ausschußmitglieder. 
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maß- 
gabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur
	        
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