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d. 86.
Legung, Prüfung, Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung.
Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreiskommunalkasse inner-
halb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem
Kreisausschusse einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren, solche mit
seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Kreistage zur Prüfung, Feststellung
und Entlastung einzureichen und demnächst einen Rechnungsauszug zu veröffent-
lichen. Der Kreistag ist befugt, diese Prüfung durch eine hiermit zu beauftragende
Kommission bewirken zu lassen.
Eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses ist sofort dem Regierungspräsidenten
vorzulegen.
Dierter Abschnitt.
Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen
Geschäften in der Kreiskommunal= und allgemeinen Landesverwaltung.
C. 87.
Die Stellung des Kreisausschusses im Allgemeinen.
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Kreises und der
Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Kreis-
ausschuß bestellt.
G. 88.
Die Zusammensetzung desselben.
Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrathe und sechs Mitgliedern,
welche von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreisangehörigen nach
absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Für die Wählbarkeit gelten die
im 9. 52 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen.
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des
Kreisausschusses sein; richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mitglieder
der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Percchte nicht zu zählen sind, nur mit
Genehmigung des vorgesetzten Ministers.
§. 89.
Bestellung eines Syndikus.
Der Kreistag kann nach Bedürfniß einen Syndikus bestellen, welcher die
Befähigung zum Richteramte besitzt. Derselbe nimmt an den Sitzungen mit
berathender Stimme Theil.
S. 90.
Amtsdauer, Vereidigung und Dienstvergehen der Ausschußmitglieder.
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maß-
gabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur