Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Wahl des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mit- 
lieder aus. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das 
oos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden. Jede 
Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit 
vorgeschriebenen Bedingungen. Der Kreisausschuß hat darüber zu beschließen, ob 
dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet inner- 
halb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Die Klage steht 
auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu. Dieselbe hat keine aufschiebende 
Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht 
stattfinden. Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen besonderen 
Vertreter bestellen. 
Die Ausschußmitglieder werden von dem Vorsitzenden vereidigt. Wird die 
Eidesleistung von einem Ausschußmitgliede abgelehnt, so ist an dessen Stelle ein 
Ausschußmitglied von dem Oberpräsidenten zu ernennen. 
Die Ausschußmitglieder können nach Maßgabe der Bestimmungen im F. 39 
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung im Wege des Disziplinar- 
verfahrens ihrer Stellen enthoben werden. 
G. 91. 
Die Geschäfte des Kreisausschusses in der Kreiskommunal- und in der allgemeinen 
Landesverwaltung. 
Der Kreisausschuß hat 
1) die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen, soweit damit 
nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte durch Gesetz 
oder Kreistagsbeschluß beauftragt werden; 
2) die Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse 
des Kreistages, sowie in Gemähheit des von diesem festzustellenden Kreis- 
haushalts-Etats zu verwalten; 
3) die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Geschäftsführung zu 
leiten und zu beaufsichtigen. 
Hinsichtlich der Besetzung der Kreisbeamtenstellen mit Militärinvaliden 
gelten die in Ansehung der Städte erlassenen Vorschriften; hinsichtlich 
der Dienstvergehen der Kreisbeamten kommen die Bestimmungen des 
Gesetes vom 1 August 1883 über die Zuständigkeit der Verwaltungs- 
und V ichtsbehörden (Gesetz= Samml. S. 237) in Betreff 
der Dienstvergehen der ländlichen Gemeindebeamten zur Anwendung; 
4) sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von 
den Staatsbehörden überwiesen werden; 
5) diejenigen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu führen, welche 
ihm durch Gesetz übertragen werden. 
Xr. 8991.) 
 
	        
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