— 211 —
Wahl des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mit-
lieder aus. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das
oos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden. Jede
Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit
vorgeschriebenen Bedingungen. Der Kreisausschuß hat darüber zu beschließen, ob
dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet inner-
halb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Die Klage steht
auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu. Dieselbe hat keine aufschiebende
Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht
stattfinden. Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen besonderen
Vertreter bestellen.
Die Ausschußmitglieder werden von dem Vorsitzenden vereidigt. Wird die
Eidesleistung von einem Ausschußmitgliede abgelehnt, so ist an dessen Stelle ein
Ausschußmitglied von dem Oberpräsidenten zu ernennen.
Die Ausschußmitglieder können nach Maßgabe der Bestimmungen im F. 39
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung im Wege des Disziplinar-
verfahrens ihrer Stellen enthoben werden.
G. 91.
Die Geschäfte des Kreisausschusses in der Kreiskommunal- und in der allgemeinen
Landesverwaltung.
Der Kreisausschuß hat
1) die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen, soweit damit
nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte durch Gesetz
oder Kreistagsbeschluß beauftragt werden;
2) die Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse
des Kreistages, sowie in Gemähheit des von diesem festzustellenden Kreis-
haushalts-Etats zu verwalten;
3) die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Geschäftsführung zu
leiten und zu beaufsichtigen.
Hinsichtlich der Besetzung der Kreisbeamtenstellen mit Militärinvaliden
gelten die in Ansehung der Städte erlassenen Vorschriften; hinsichtlich
der Dienstvergehen der Kreisbeamten kommen die Bestimmungen des
Gesetes vom 1 August 1883 über die Zuständigkeit der Verwaltungs-
und V ichtsbehörden (Gesetz= Samml. S. 237) in Betreff
der Dienstvergehen der ländlichen Gemeindebeamten zur Anwendung;
4) sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von
den Staatsbehörden überwiesen werden;
5) diejenigen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu führen, welche
ihm durch Gesetz übertragen werden.
Xr. 8991.)