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Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so erfolgt die Beschluß-
fassung durch den Kreistag.
KC. 96.
Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses und die hierzu nach
§. 109 und 110 zu überweisenden Beträge nicht ausreichen, werden die Kosten,
welche die Geschäftsverwaltung desselben verursacht, von dem Kreise getragen.
Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen
entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag.
C. 97.
Der Kreisausschuß ist befugt, behufs der örtlichen Erledigung der zu seiner
Zuständigkeit gehörigen Geschäfte die Mitwirkung der Ortspolizeibehörden, sowie
der Gemeinde= und Gutsvorsteher in Anspruch zu nehmen.
g. 88.
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen, soweit
derselbe nicht durch sonstige gesetzliche Bestimmungen geregelt ist, durch ein von
dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet.
Fünfter Abschnitt.
Von den Kreiskommissionen.
g. 99.
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreis-
institute, sowie für die Besorgung einzelner Kreisangelegenheiten kann der Kreistag
nach Bedürfniß besondere Kommissionen oder Kommissare aus der Zahl der Kreis-
angehörigen bestellen, welche, ebenso wie die durch das Gesetz für Zwecke der
allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen, ihre Geschäfte unter
der Leitung des Landrathes besorgen. —
Der Landrath ist befugt, jederzeit den Berathungen der Kreiskommissionen
beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen,
soweit nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung
angeordneten Kommissionen etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist.
K. 100.
Uleber die Gewährung von Diäten und Reisekosten an die Mitglieder der
Kreiskommissionen zu bestimmen, bleibt dem Kreistage überlassen.
Ges. Samml. 1884. (Nr. 8991.) 35