Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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5)  bei  Feststellung  statutarischer  Ordnungen  in  dem  der  Bezirkssynode
überwiesenen  Geschäftsgebiete  (Art.  9);

6)  in  den  Fällen  der  Artikel  21  und  24  des  Gesetzes  vom  6.  August  1883,
soweit  nicht  in  Artikel  I  dieser  Verordnung  die  Ausübung  der  Rechte
dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  übertragen  ist.

Artikel  IV.
Die  Rechte  des  Staates  werden  durch  die  Landdrostei  ausgeübt  in  den
Fällen  des  Artikels  20  Nr.  2,  4,  5  und  6.

Artikel  WV.

Die  Rechte  des  Staates  werden  durch  den  Amtshauptmann  beziehungsweise
in  selbstständigen  Städten  durch  den  Magistrat  ausgeübt  in  den  Fällen  des
Artikels  20  Nr.  3.

Artikel  VI.

Gegen  Verfügungen  des  Amtshauptmanns  beziehungsweise  des  Magistrats
geht  die  Beschwerde  an  den  Landdrosten,  gegen  Verfügungen  der  Landdrostei
und  des  Landdrosten  geht  dieselbe,  soweit  nicht  nach  dem  Artikel  24  des  Gesetzes
vom  6.  August  1883  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  stattfindet,  an
den  Oberpräsidenten.

Der  Landdrost  beziehungsweise  der  Oberpräsident  beschließt  auf  die  Beschwerde
  endgültig.

Artikel  VII.

Vom  1.  April  1885  ab  tritt  an  die  Stelle  des  Amtshauptmanns  und
für  die  im  9.  27  Absatz  2  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hannover  vom
6.  Mai  1884  (Gesetz=  Samml.  S.  181)  bezeichneten  Städte  an  die  Stelle  des
Magistrats  der  Landrath,  ferner  vom  1.  Juli  1885  ab  an  die  Stelle  der  Landdrostei
  die  Regierung  und  an  die  Stelle  des  Landdrosten  der  Regierungspräsident.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  25.  Juli  1884.

(.  S.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Lucius.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.