Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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genannten Eisenbahnen auf so lange, als dieselben sich im Besitze oder Betriebe 
der Königlich Preußischen Regierung befinden, nicht in Anspruch. Dagegen 
bedarf der Verkauf der gedachten Bahnen, soweit sie auf Königlich Sächsischem 
Gebiete gelegen sind, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen anderen 
Betriebsunternehmer der Zustimmung der Königlich Sächsischen Regierung. 
Andererseits verzichtet die Königlich Preußische Regierung auf das Recht des 
Erwerbs der auf Königlich Preußischem Gebiete gelegenen Strecke der Eisenbahn 
von Elsterwerda nach Riesa auf so lange, als dieselbe sich im Besitze oder Be- 
triebe der Königlich Sächsischen Regierung befindet, wogegen Sie Sich die Zu- 
stimmung zu einem Verkaufe dieser Strecke beziehungsweise zu der Uebertragung 
des Betriebes auf derselben an einen anderen Betriebsunternehmer vorbehält. 
Artikel IV. 
Die Königlich Preußische Regierung überläßt den Betrieb auf der in Ihrem 
Eigenthume befindlichen Strecke Görlitz- Landesgrenze in der Richtung auf Löbau 
auf so lange der Königlich Sächsischen Regierung, als Letztere den Betrieb auf 
der Linie Dresden—Löbau—Landesgrenze führt, gegen Entrichtung eines dem zu 
ermittelnden Reinertrage dieser Strecke entsprechenden, nach Befinden von Zeit 
zu Zeit zu pauschalirenden Pachtzinses. Auch wird die Königlich Preußische 
Regierung, wie bisher, der Königlich Sächsischen Regierung die Mitbenutzung 
des Bahnhofs Görlitz gestatten. 
Die Festsetzung der hierüber zu treffenden Einzelbestimmungen wird be- 
sonderer Vereinbarung vorbehalten. 
Artikel V. 
Die Königlich Sächsische Regierung überläßt den Betrieb auf der in Ihrem 
Eigenthume befindlichen Strecke Kamenz-Landesgrenze in der Richtung auf Lübbenau 
auf so lange der Königlich Preußischen Regierung, als Letztere den Betrieb auf 
der Strecke Lübbenau—Landesgrenze in der Richtung auf Kamenz führt, gegen 
Entrichtung eines dem zu ermittelnden Reinertrage dieser Strecke entsprechenden, 
von Zeit zu Zeit zu pauschalirenden Pachtzinses. Auch wird die Königlich 
Sächsische Regierung, wie bisher der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft, der 
Königlich Preußischen Regierung die Mitbenutzung des Bahnhofes Kamenz 
gestatten. 
Die Festsetzung der hierüber zu treffenden Einzelbestimmungen wird be- 
sonderer Vereinbarung vorbehalten. 
Artikel VI. 
Für den Fall, daß seitens der Königlich Sächsischen Regierung im Interesse 
des Betriebes der an die Preußische Staatsbahnstrecke Gera—-Wolfsgefärth -Weida 
anschließenden Linien Wolfsgefärth Weischlitz, Weida-Werdau und Weida-Mehl- 
theuer darauf Werth gelegt werden sollte, in Betreff der gedachten Strecke das 
(Nr. 9018.)
	        
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