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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 27—
Inhalt: Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke
der Amtsgerichte Einbeck und Hameln, S. 337. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden rr.,p
S. 3338.
(Nr. 9021.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Einbeck und Hameln. Vom
5. September 1884.
A# Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Gesetz Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das
Grundbuch im F. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Einbeck gehörigen Bezirke der Stadtgemeinde
Einbeck, der Gemeinden Relliehausen und Sievershausen,
sowie für den selbstständigen Gutsbezirk Friedrichshausen,
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Hameln gehörigen Bezirk der Gemeinde
Reher
am 1. November 1884 beginnen soll.
Berlin, den 5. September 1884.
Der Justizminister.
Friedberg.
Ges. Sammi. 1884. (Nr. 9021.) 54
Ausgegeben zu Berlin den 23. September 1884.