Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

—  337  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  27—

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke

der  Amtsgerichte  Einbeck  und  Hameln,  S.  337.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rr.,p
S.  3338.

 

(Nr.  9021.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Einbeck  und  Hameln.  Vom
5.  September  1884.

A#  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Einbeck  gehörigen  Bezirke  der  Stadtgemeinde
  Einbeck,  der  Gemeinden  Relliehausen  und  Sievershausen,
sowie  für  den  selbstständigen  Gutsbezirk  Friedrichshausen,
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hameln  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
  Reher
am  1.  November  1884  beginnen  soll.

Berlin,  den  5.  September  1884.

Der  Justizminister.
Friedberg.

Ges.  Sammi.  1884.  (Nr.  9021.)  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  September  1884.