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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 32.
(Nr. 9026.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Mecklenburg= Schwerin wegen Herstellung
einer Eisenbahn von Neustadt a. D. über Meyenburg nach Plau. Vom
24. September 1884.
Se Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin haben zum Zwecke einer Ver-
einbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Neustadt a. D. über Meyenburg
nach Plau zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. juris Paul Micke,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-
Schwerin:
Allerhöchstihren Ministerialrath Ernst Ehlers,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen erklären Sich gegenseitig bereit,
die Herstellung einer Eisenbahn von Neustadt a. D. über Meyenburg nach Plau
zum Anschluß an die Güstrow-Plauer Eisenbahn zuzulassen und zu fördern.
Artikel II.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung wird die Konzession
zum Bau und Betriebe der in Ihrem Gebiet belegenen Theilstrecke der Güstrow-
Plauer Eisenbahngesellschaft übertragen und derselben in der Konzession die Ver-
pflichtung auferlegen, daß die Vollendung des Baues und die Eröffnung des
Betriebes spätestens zu demselben Zeitpunkte stattfindet, zu welchem die Preußische
Strecke ausgebaut und in Betrieb gesetzt sein wird.
Cel, Samml. 1384. (Nr. 8026.) 59
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1884.