Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Entschädigungsansprüche, welche aus dem Betriebe der Bahn erwachsen, 
unterliegen — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — der Gerichtsbarkeit und 
den Gesetzen des Staates, in welchem die Schadenszufügung stattgefunden hat. 
Artikel KK. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel X. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und die Auswechselung der darüber 
auszufertigenden Ratifikations-Urkunden sobald als thunlich bewirkt werden. 
Dessen zu Urkunde haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und 
besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 24. September 1884. 
Dr. Micke. E. Ehlers. 
(L. S.) (L. S.) 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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