Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 1. — 
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont wegen Befreiung der in den Jürstenthümern 
Waldeck und Pyrmont für Rechnung des Preußischen Staates betriebenen Eisenbahnen von Staats- 
und Kommunalabgaben, S. 1. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des 
Grundbuchs für die Bezirke der Amtsgerichte Marne, Niebüll und Preetz und für einen Theil der in 
Betreff der Führung des Grundbuchs dem Amtggericht Kiel zugewiesenen Grundstücke, sowie der Vezirke 
der Amtagerichte Hadersleben, Schleswig und Tondern, S. 2. — Verfügung des Justizministers, 
betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte BVersenbrück, 
Burgdorf, Gieboldehausen und Osnabrück, S. 1. — Bekanntmachung der nach dem Geset vom 
10. April 1872 durch die Regierungs- Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. ö. 
  
(Xr. 8966.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont wegen Befreiung der in 
den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont für Rechnung des Preußischen 
Staates betriebenen Eisenbahnen von Staats- und Kommunalabgaben. Vom 
6. August 1883. 
Sen Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Durchlaucht 
der Fürst zu Waldeck und Pyrmont haben zum Zweck einer Vereinbarung über 
die Regelung der Abgabenfreiheit der im Waldeck-Pyrmontischen Staatsgebiete 
für Rechnung des Preußischen Staates betriebenen Eisenbahnen zu Bevollmächtigten 
ernannt, 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen 
den Geheimen Regierungsrath Dr. juris Paul Micke, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont 
den Landesdirektor der Fürstenthümer Jesco v. Puttkamer, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Ver- 
trag abgeschlossen haben: 
Artikel Eins. 
Von den auf Waldeck-Pyrmontischem Staatsgebiet bereits bestehenden und 
etwa fernerhin noch anzulegenden Eisenbahnen und dem zu denselben gehörigen 
Grund und Boden sollen, wenn und so lange diese Eisenbahnen für Rechnung 
des Preußischen Staates betrieben werden, keinerlei Staatsabgaben erhoben, noch 
#BSammi. 1884. (Nr. 8966—8967, 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Januar 1884.
	        
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