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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 2.—
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend Abänderung der
Gewerbeordnung, S. 7. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die
Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. lo.
(Nr. 8969.) Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883) betreffend
Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 31. Dezember 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rcP
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend Ab-
änderung der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. S. 159) auf Grund des F. 121
des Gesetzes vom l August 1883 über die Vstindiglei der Verwaltungs- und
Verr gsg behörden (Gesetz-Samml. S. 237), was folgt:
. 1.
Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt
a) über die Ertheilung der Erlaubniß an diejenigen, welche gewerbsmäßig
in ihren Wirthschafts= oder sonstigen Räumen Singspiele, Gesangs-
und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder
theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst.
oder Wissenschaft dabei obwaltet, öffentlich veranstalten oder zu deren
öffentlicher Veranstaltung ihre Räume benutzen lassen wollen (I. 33 a
der Reichs-Gewerbeordnung),
über Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß, innerhalb des Gemeinde-
bezirks des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung den im
§. 42b Abs. 1 der Reichs-Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbebetrieb
auszuüben, soweit es dazu der Erlaubniß bedarf.
Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren
vor dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse zu.
Ces. Samml. 1884. (Nr. 89609.) 3
b
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1884.