Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 2.— 
  
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend Abänderung der 
Gewerbeordnung, S. 7. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die 
Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. lo. 
  
(Nr. 8969.) Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883) betreffend 
Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 31. Dezember 1883. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rcP 
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend Ab- 
änderung der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. S. 159) auf Grund des F. 121 
des Gesetzes vom l August 1883 über die Vstindiglei der Verwaltungs- und 
Verr gsg behörden (Gesetz-Samml. S. 237), was folgt: 
  
. 1. 
Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt 
a) über die Ertheilung der Erlaubniß an diejenigen, welche gewerbsmäßig 
in ihren Wirthschafts= oder sonstigen Räumen Singspiele, Gesangs- 
und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder 
theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst. 
oder Wissenschaft dabei obwaltet, öffentlich veranstalten oder zu deren 
öffentlicher Veranstaltung ihre Räume benutzen lassen wollen (I. 33 a 
der Reichs-Gewerbeordnung), 
über Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß, innerhalb des Gemeinde- 
bezirks des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung den im 
§. 42b Abs. 1 der Reichs-Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbebetrieb 
auszuüben, soweit es dazu der Erlaubniß bedarf. 
Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei 
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
vor dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse zu. 
Ces. Samml. 1884. (Nr. 89609.) 3 
b 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1884.
	        
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