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d) über die Untersagung des Gewerbebetriebes solcher Pfandleiher, welche
den Gewerbebetrieb vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli
1879 begonnen haben (§. 53 Abs. 3 der Reichs-Gewerbeordnung),
e) über die Untersagung des ohne Wandergewerbeschein zulässigen Gewerbebetriebes
im Umherziehen (a. a. O. F. 59a).
. 5.
Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde über die
Zurücknahme des Wandergewerbescheins (§. 58 a. a. O.), der Ausdehnung desselben
(§S. 60 Abs. 3 a. a. O.) und der Erlaubniß, bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen
andere Personen von Ort zu Ort mitzuführen, in den Fällen des §. 62
Abs. 2 a. a. O.
S. 6.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesct vom 30. Juli 1883
über die allgemeine Landesverwaltung (Gesetz-Samml. S. 195) in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Dezember 1883.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister für Handel
und Gewerbe:
v. Puttkamer. v. Boetticher.
r. 8969.)