Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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d)  über  die  Untersagung  des  Gewerbebetriebes  solcher  Pfandleiher,  welche
den  Gewerbebetrieb  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  23.  Juli
1879  begonnen  haben  (§.  53  Abs.  3  der  Reichs-Gewerbeordnung),

e)  über  die  Untersagung  des  ohne  Wandergewerbeschein  zulässigen  Gewerbebetriebes
  im  Umherziehen  (a.  a.  O.  F.  59a).

.  5.

Der  Bezirksausschuß  entscheidet  auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde  über  die
Zurücknahme  des  Wandergewerbescheins  (§.  58  a.  a.  O.),  der  Ausdehnung  desselben
(§S.  60  Abs.  3  a.  a.  O.)  und  der  Erlaubniß,  bei  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  andere  Personen  von  Ort  zu  Ort  mitzuführen,  in  den  Fällen  des  §.  62
Abs.  2  a.  a.  O.

S.  6.

Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesct  vom  30.  Juli  1883
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  (Gesetz-Samml.  S.  195)  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Dezember  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe:

v.  Puttkamer.  v.  Boetticher.

r.  8969.)