Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  2.—

 

Inhalt:  Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juli  1883,  betreffend  Abänderung  der
Gewerbeordnung,  S.  7.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  lo.

 

(Nr.  8969.)  Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juli  1883)  betreffend
Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  31.  Dezember  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP

verordnen  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juli  1883,  betreffend  Abänderung

  der  Gewerbeordnung  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159)  auf  Grund  des  F.  121

des  Gesetzes  vom  l  August  1883  über  die  Vstindiglei  der  Verwaltungs-  und
Verr  gsg  behörden  (Gesetz-Samml.  S.  237),  was  folgt:

 

.  1.

Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  beschließt

a)  über  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  an  diejenigen,  welche  gewerbsmäßig
in  ihren  Wirthschafts=  oder  sonstigen  Räumen  Singspiele,  Gesangsund
  deklamatorische  Vorträge,  Schaustellungen  von  Personen  oder
theatralische  Vorstellungen,  ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst.
oder  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  öffentlich  veranstalten  oder  zu  deren
öffentlicher  Veranstaltung  ihre  Räume  benutzen  lassen  wollen  (I.  33  a
der  Reichs-Gewerbeordnung),

über  Anträge  auf  Ertheilung  der  Erlaubniß,  innerhalb  des  Gemeindebezirks
  des  Wohnsitzes  oder  der  gewerblichen  Niederlassung  den  im
§.  42b  Abs.  1  der  Reichs-Gewerbeordnung  bezeichneten  Gewerbebetrieb
auszuüben,  soweit  es  dazu  der  Erlaubniß  bedarf.

Wird  die  Erlaubniß  versagt,  so  steht  dem  Antragsteller  innerhalb  zwei
Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
vor  dem  Kreis-(Stadt-)  Ausschusse  zu.

Ces.  Samml.  1884.  (Nr.  89609.)  3

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Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Januar  1884.