Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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d) über die Untersagung des Gewerbebetriebes solcher Pfandleiher, welche 
den Gewerbebetrieb vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 
1879 begonnen haben (§. 53 Abs. 3 der Reichs-Gewerbeordnung), 
e) über die Untersagung des ohne Wandergewerbeschein zulässigen Gewerbe- 
betriebes im Umherziehen (a. a. O. F. 59a). 
. 5. 
Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde über die 
Zurücknahme des Wandergewerbescheins (§. 58 a. a. O.), der Ausdehnung desselben 
(§S. 60 Abs. 3 a. a. O.) und der Erlaubniß, bei dem Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen andere Personen von Ort zu Ort mitzuführen, in den Fällen des §. 62 
Abs. 2 a. a. O. 
S. 6. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesct vom 30. Juli 1883 
über die allgemeine Landesverwaltung (Gesetz-Samml. S. 195) in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Dezember 1883. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Minister für Handel 
und Gewerbe: 
v. Puttkamer. v. Boetticher. 
r. 8969.)
	        
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