Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß, 
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen (59. 2, 4 und 5), bestimmt, soweit nicht 
durch die im F. 1 angeführten Verträge Bestimmung getroffen ist, der Finanz- 
minister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen, wegen 
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver- 
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz- 
Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
S. 8. 
Die Staatsregierung wird auf Grund des §F. 5 sub a des Gesetzes vom 
24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und 
Bildung einer Staatsschuldenkommission (Gesetz-Samml. S. 57), ermächtigt, die 
Verwaltung der Anleihekapitalien der im G. 1 bezeichneten Eisenbahngesellschaften, 
soweit diese Anleihekapitalien vom Staate als Selbstschuldner übernommen sind 
resp. übernommen werden, der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu übertragen. 
Die behufs der Amortisation eingelösten oder angekauften Obligationen 
beziehungsweise Aktien werden nach Vorschrift des §. 17 des bezeichneten Gesetzes 
vom 24. Februar 1850 vernichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht. 
S. 9. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 bezeichneten Eisen- 
bahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile), sowie über diejenigen Stammaktien be- 
ziehungsweise Stamm,Prioritätsaktien der Schleswigschen Eisenbahngesellschaft zum 
Nominalbetrage von 7 230 000 Mark, der Oldenburger Eisenbahngesellschaft zum 
Nominalbetrage von 400 000 Mark und der Westholsteinischen Eisenbahngesell- 
schaft zum Nominalbetrage von 300 000 Mark, welche dem Staat durch den 
Erwerb des Unternehmens der Altona Kieler Eisenbahngesellschaft zufallen werden, 
durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser 
des Landtages. Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Verfügungen 
sind rechtsungültig. 
S. 10. 
Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der Kommunalbesteuerung 
der Eisenbahnen finden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Ver- 
pflichtung der Privateisenbahnen zur Zahlung von Gemeinde-, Kreis= und Provinzial- 
steuern auf die im §. 1 sub I bis 5 bezeichneten Eisenbahnen auch nach dem 
Uebergange derselben in die Verwaltung für Rechnung des Staates oder in 
das Eigenthum des Staates in gleicher Weise, wie bis zu diesem Zeitpunkte, 
Anwendung. 
(Kr. 8970,)
	        
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