Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (59. 2, 4 und 5), bestimmt, soweit nicht
durch die im F. 1 angeführten Verträge Bestimmung getroffen ist, der Finanz-
minister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver-
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-
Samml. S. 1197) zur Anwendung.
S. 8.
Die Staatsregierung wird auf Grund des §F. 5 sub a des Gesetzes vom
24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und
Bildung einer Staatsschuldenkommission (Gesetz-Samml. S. 57), ermächtigt, die
Verwaltung der Anleihekapitalien der im G. 1 bezeichneten Eisenbahngesellschaften,
soweit diese Anleihekapitalien vom Staate als Selbstschuldner übernommen sind
resp. übernommen werden, der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu übertragen.
Die behufs der Amortisation eingelösten oder angekauften Obligationen
beziehungsweise Aktien werden nach Vorschrift des §. 17 des bezeichneten Gesetzes
vom 24. Februar 1850 vernichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht.
S. 9.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 bezeichneten Eisen-
bahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile), sowie über diejenigen Stammaktien be-
ziehungsweise Stamm,Prioritätsaktien der Schleswigschen Eisenbahngesellschaft zum
Nominalbetrage von 7 230 000 Mark, der Oldenburger Eisenbahngesellschaft zum
Nominalbetrage von 400 000 Mark und der Westholsteinischen Eisenbahngesell-
schaft zum Nominalbetrage von 300 000 Mark, welche dem Staat durch den
Erwerb des Unternehmens der Altona Kieler Eisenbahngesellschaft zufallen werden,
durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser
des Landtages. Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Verfügungen
sind rechtsungültig.
S. 10.
Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der Kommunalbesteuerung
der Eisenbahnen finden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Ver-
pflichtung der Privateisenbahnen zur Zahlung von Gemeinde-, Kreis= und Provinzial-
steuern auf die im §. 1 sub I bis 5 bezeichneten Eisenbahnen auch nach dem
Uebergange derselben in die Verwaltung für Rechnung des Staates oder in
das Eigenthum des Staates in gleicher Weise, wie bis zu diesem Zeitpunkte,
Anwendung.
(Kr. 8970,)