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Sofern nach dem Uebergang in das Eigenthum oder in die Verwaltung
für Rechnung des Staates eine der in diesem Gesetze bezeichneten Eisenbahnen
oder Theilstrecken derselben mit einer anderen dieser Bahnen oder Theilstrecken
derselben oder mit anderen dem Staate gehörigen oder für Rechnung des Staates
betriebenen Bahnstrecken zu einem Eisenbahndirektionsbezirk vereinigt sind oder noch
vereinigt werden, und in Folge dessen für eine Station des neugebildeten Eisen-
bahndirektionsbezirkes sich eine Verminderung des steuerpflichtigen Reinertrages er-
geben sollte, so ist der Besteuerung der Betrag des steuerpflichtigen Reineinkommens
der betreffenden Stationen nach dem Durchschnitte der dem 1. April 1880 vor-
angegangenen drei Steuerjahre zu Grunde zu legen.
K. 11.
Auf die Mitglieder der Beamtenpensions-Kassen beziehungsweise-Fonds bei
den im F. 1 sub 1 bis 5 bezeichneten Eisenbahnen, sowie auf diejenigen Be-
amten, welche mit Rücksicht auf eine zu Gunsten ihrer Ehefrauen genommene
anderweite Versicherung von der ihnen sonst obliegenden Verpflichtung zur Theil-
nahme an diesen Kassen beziehungsweise Fonds entbunden sind, finden die Be-
stimmungen im ersten Absatz des F. 23 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für
die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882
(Gesetz Samml. S. 298) sinngemäße Anwendung.
S. 12.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Januar 1884.
(L. S.) Wilhelm.
v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff.