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K. 7.
Der Staat ist verpflichtet, spätestens zum 2. Januar 1885 den Inhabern
von Stammaktien der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung ihrer
Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen
und Talons, Staatsschuldverschreibungen der konsolidirten Anleihe, und zwar für
je vier Aktien Litt. A., C, D und E vierprozentige Staatsschuldverschreibungen
zum Nennwerthe von dreitausend einhundert und fünfzig Mark, für je fünf
Aktien Litt. B vierprozentige Staatsschuldverschreibungen zum Nennwerthe von
zweitausend achthundert und fünfzig Mark, anzubieten.
Sofern bei dem Umtausche die mit einzuliefernden Zinskupons und Divi-
dendenscheine fehlen sollten, werden die Kupons der Staatsschuldverschreibungen
für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Etwaige Differenzen zwischen dem
Werthe der nicht zur Ablieferung gelangenden Zinskupons bezw. Dividenden-
scheine und dem Betrage der Zinskupons der Staatsschuldverschreibungen sind
baar auszugleichen. Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär
der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das
statutarische Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich
alsdann in der Weise, daß jede Aktie — einschließlich der vom Staate im Wege
der Amortisation erworbenen Stammaktien Litt. B — Eine Stimme gewährt,
wogegen die Vorschriften im §. 28 des unter dem x 1841 Allerhöchst be-
stätigten Statutes in der Fassung des unterm 26. Februar 1842 genehmigten
Statutnachtrages und des §. 5 des XVI. Statutnachtrages (Gesetz Samml. 1869
S. 945) außer Kraft treten.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vier Wochen vor
dem Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal
in Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Um-
tausch wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen.
Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes und deren Stellvertretern bleiben
bezüglich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft deponirten Aktien die in
diesem Vertrage den Inhabern der Aktien eingeräumten Rechte bis zur Be-
endigung der im F. 8 vorgesehenen Liquidation gewahrt.
S. 8.
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft räumt dem Staate das Recht ein,
zu jeder Zeit, jedoch nicht vor dem Ablauf der für den Umtausch der Aktien in
Staatsschuldverschreibungen festgesetzten Frist (S. 7), das Eigenthum der Ober-
schlesischen Eisenbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zu-
behör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial und Bergwerkseigenthum, über-
haupt mit allen an dem Unternehmen der Oberschlesischen Eisenbahn haftenden
Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und die Auflösung der Oberschlesischen
(Nr. 3970.) 5