Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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K. 7. 
Der Staat ist verpflichtet, spätestens zum 2. Januar 1885 den Inhabern 
von Stammaktien der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung ihrer 
Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen 
und Talons, Staatsschuldverschreibungen der konsolidirten Anleihe, und zwar für 
je vier Aktien Litt. A., C, D und E vierprozentige Staatsschuldverschreibungen 
zum Nennwerthe von dreitausend einhundert und fünfzig Mark, für je fünf 
Aktien Litt. B vierprozentige Staatsschuldverschreibungen zum Nennwerthe von 
zweitausend achthundert und fünfzig Mark, anzubieten. 
Sofern bei dem Umtausche die mit einzuliefernden Zinskupons und Divi- 
dendenscheine fehlen sollten, werden die Kupons der Staatsschuldverschreibungen 
für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Etwaige Differenzen zwischen dem 
Werthe der nicht zur Ablieferung gelangenden Zinskupons bezw. Dividenden- 
scheine und dem Betrage der Zinskupons der Staatsschuldverschreibungen sind 
baar auszugleichen. Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär 
der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das 
statutarische Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich 
alsdann in der Weise, daß jede Aktie — einschließlich der vom Staate im Wege 
der Amortisation erworbenen Stammaktien Litt. B — Eine Stimme gewährt, 
wogegen die Vorschriften im §. 28 des unter dem x 1841 Allerhöchst be- 
stätigten Statutes in der Fassung des unterm 26. Februar 1842 genehmigten 
Statutnachtrages und des §. 5 des XVI. Statutnachtrages (Gesetz Samml. 1869 
S. 945) außer Kraft treten. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vier Wochen vor 
dem Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal 
in Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Um- 
tausch wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen. 
Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes und deren Stellvertretern bleiben 
bezüglich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft deponirten Aktien die in 
diesem Vertrage den Inhabern der Aktien eingeräumten Rechte bis zur Be- 
endigung der im F. 8 vorgesehenen Liquidation gewahrt. 
S. 8. 
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft räumt dem Staate das Recht ein, 
zu jeder Zeit, jedoch nicht vor dem Ablauf der für den Umtausch der Aktien in 
Staatsschuldverschreibungen festgesetzten Frist (S. 7), das Eigenthum der Ober- 
schlesischen Eisenbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zu- 
behör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial und Bergwerkseigenthum, über- 
haupt mit allen an dem Unternehmen der Oberschlesischen Eisenbahn haftenden 
Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und die Auflösung der Oberschlesischen 
(Nr. 3970.) 5
	        
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