Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Den unbesoldeten Mitgliedern der Direktion werden die von ihnen in ihrer 
amtlichen Eigenschaft deponirten Aktien nach dem Uebergange der Verwaltung des 
Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahnunternehmens auf den Staat alsbald zurückgegeben. 
Der §. 39 des am 28. Dezember 1868 Allerhöchst bestätigten Nachtrages zu den 
Gesellschaftsstatuten wird dahin abgeändert, daß jedes Mitglied des Verwaltungs- 
rathes fünf Aktien besitzen und für die Dauer seines Amtes deponiren muß. Die 
bisher über diese Zahl deponirten Aktien werden den Verw 
alsbald nach der Perfektion dieses Vertrages zurückgegeben. Den Mitgliedern des 
Verwaltungsraths bleiben bezüglich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft 
deponirten Aktien die in diesem Vertiage den Inhabern der Aktien eingeräumten 
Rechte bis zur Beendigung der im §F. 8 vorgesehenen Liquidation gewahrt. 
  
S. S. 
Die Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft räumt dem Staate das Recht 
ein, zu jeder Zeit, jedoch nicht vor dem Ablauf der für den Umtausch der Aktien 
in Staatsschuldverschreibungen festzusetzenden Frist (I. 7) das Eigenthum der 
Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen 
Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, überhaupt mit allen an dem 
Unternehmen der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn haftenden Rechten und Verpflich- 
tungen zu erwerben und die Auflösung der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellscha 
auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres herbeizuführen. Fall 
der Staat sich hierzu entschließt, hat er 
1) die sämmtlichen Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen Schulden der 
Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner zu übernehmen; 
2) den Liquidatoren den Kaufpreis von 67 500 000 Mark, unter Anrechnung 
des auf die umgetauschten Aktien entfallenden Betrages behufs statuten- 
mäßiger Vertheilung an die Inhaber der Stammaktien und Prioritäts- 
Stammaktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts- 
kasse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreis abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates durch die vom Minister 
der öffentlichen Arbeiten und dem Finanzminister zu bezeichnende Königliche Be- 
hörde bewirkt. 
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes seitens des Staates erforder- 
lichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte 
der Rechte-Oder-Ufer-Bahnverwaltung zur Abgabe der „Auftassungserklärungen 
r. 8970)
	        
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